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Urteil
Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
Datum: 06.03.1998
AZ: 33 C 4216/97 - 67
Fundstelle:
Leitsatz (red.)
Stichworte: Kündigung eines Mietverhältnisses gem. § 564 b Abs. 2 Nr. I BGB; Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO; Bewertung von Aussagen
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung
in 60437 Frankfurt am Main, 3. DG Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Kellerraum, 1 Bad, 1 Toilette, 1 Küche, 1 Diele, 1 Abstellraum und 1 Loggia zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt.
TATBESTAND
Mit Mietvertrag vom 09. bzw. 15.7.1991 mieteten die Beklagten von der Klägerin eine Wohnung im 3. Obergeschoß der Liegenschaft ... in Frankfurt am Main.
Am 16.7.1997 lud der Beklagte zu 2) Sperrmüll am klägerischen Anwesen ab. Der Hausmeister der Klägerin, der Zeuge ...., ging daraufhin gegen 10.oo Uhr zum Müllplatz und teilte den Beklagten mit, da der Sperrmüll bereits am 14.7.1997 abgeholt worden sei, sei der Beklagte nicht zum Abladen des Sperrmülls berechtigt. Er solle den Sperrmüll daher wieder beseitigen. Im verlaufe der Unterredung sagte der Beklagte zu 2) zu dem, in der offenen Fahrertür stehenden Zeugen: "Ich mach' dich platt".
Mit Schreiben vom 30.7.1997, auf das Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.1.1998. Das Schreiben ging den Beklagten am 4.8.1997 zu.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei außerdem mir seinem Fahrzeug rückwärts gefahren, während der Zeuge noch in der geöffneten Tür gestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung .... Frankfurt am Main 3. DG Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Kellerraum, 1 Bad, 1 Toilette, 1 Küche, 1 Diele, 1 Abstellraum, 1 Loggia zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zeuge ... habe die Fahrertür aus den Angeln gerissen. Die Äußerung "Ich mach' dich platt" sei zwar gefallen, es habe sich aber um ein liebevolles Kosewort und eine Einladung zum Saufgelage gehandelt. Der Beklagte zu 2) sei nicht rückwärts gefahren, sondern nur nach vorne.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Klägerin vom 30.7.1997 beendet worden.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Jedenfalls hat die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Mietverhältnis der Parteien zum 31.1.1998 beendet.
Die Klägerin war aufgrund des Vorfalles vom 16.7.1997 jedenfalls berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. I BGB zu beenden. Der Beklagte zu 2) hat seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Die Äußerung des Beklagten zu 2) gegenüber dem Zeugen "Ich nach' dich platt" konnte angesichts der Tatsache, daß der Zeuge in der geöffneten Fahrertür stand, nur dahingehend verstanden werden, daß der Beklagte zu 2) dem Zeugen damit drohte, er werde ihn umfahren. Für die nur nachgeschobene Auslegung, es habe sich um eine freundliche Einladung zu einem Saufgelage gehandelt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Diese Deutung steht auch im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten im Schreiben vom 3.8.1997. Dort heißt es, der Beklagte habe Herrn freundlich und höflich gebeten, er solle ein bißchen zur Seite gehen, damit er nicht plattgefahren werde.
Da die Kündigung den Beklagten am 4.8.1997 und damit noch am 3. Werktag des August 1997 zuging, wurde das Mietverhältnis jedenfalls zum 31.1.1998 beendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Über die Frage der Gewährung einer Räumungsfrist war gemäß § 721 ZPO von Amts wegen zu entscheiden. Angesichts der Tatsache, daß der Beklagte zu 2) das Vertrauensverhältnis zur Klägerin durch den Angriff auf den Zeugen ....empfindlich gestört hat, konnte den Beklagten keine Räumungsfrist gewährt werden.