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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

bin aus meiner alten Wohnung am 10.09.05 ausgezogen. Heute bekam ich von Techem eine Rechnung i. H. von 49,01 € für Grundbetrag je Nutzungseinheit, Ablesegebühr und Wegegeldzone III.

Warum muß ich diese Kosten zahlen? Muß die nicht der Vermieter zahlen? Ich habe doch schon die Miete der Techemgeräte bezahlt. Kann mir jemand weiterhelfen?
Stichwörter: techem + aglesegebühr

7 Kommentare zu „Aglesegebühr Techem”

Susanne Experte!

Kosten der Zwischenablesung trägt als Verursacher der Mieter!

Gast Experte!

Kosten der Zwischenablesung trägt als Verursacher der Mieter![/quote:96e2a]
Stimmt so nicht!
Die gängige Praxis der Ableseunternehmen, solche Kosten wie auch die Kosten für einen zweiten Ablesetermin dem Mieter zu belasten, ist durch ein Grundsatzurteil des Landgerichts München ad absurdum geführt worden:
Die Praxis einer Wärmemessdienstfirma, für die jährliche Ablesung der Heizkostenverteiler nur einen Sammeltermin anzubieten und die Kosten eines eventuellen zweiten Ablesetermins direkt dem Mieter in Rechnung zu stellen, ist unwirksam.
Landgericht München I (12 O 7987/00) [Grundsatzurteil]

Auch auf Nachfrage bei mehreren Juristen ist herausgearbeitet worden, daß auch die Kosten einer Stichtagsablesung bei unterjährigem Auszug eines Mieters bereits vom Vermieter im Rahmen seiner bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Serviceunternehmen abgegolten werden - diese Kosten sind in den Betriebskosten enthalten bzw. in den Heizkosten.
Gerade Techem als angeprochenes Unternehmen setzt sich ja eh vehement über geltendes Recht hinweg!

Mein Rat: nicht zahlen und mit kostenpflichtiger Abmahnung bzw. Klage drohen.

Und an Susanne: Bitte im Interesse der Seriösität und Kompetenz - solche Pauschalaussagen sind absolut nicht hilfreich!
Abgezockt werden wir ja wohl schon genug!

Susanne Experte!

Mein lieber Nox,

es ist ja wohl absoluter Schwachsinn öffentlich zu verbreiten, das Landgericht München könnte so etwas wie ein Grundsatzurteil erlassen.
Sowas kann eigentlich nur ein Bayer schreiben.
Erstens: Ihr guckt alle zuviel Fernsehen, Deutschland ist nicht USA, wo ein Präzedensfall direkt die anderen Staaten verpflichtet, gleich zu urteilen. Bei uns ist möglich, dass ein anderer Richter eines anderen Gerichts ganz ander entscheidet und überhaupt nicht an das Urteil des Münchner Landgerichts gebunden ist !!! Sowas im www zu verbreiten ist fahrlässiger als eine kurze Pauschalaussage, die dabei eigentlich noch zutreffender ist.
Zweitens: Das einzige Gericht in Deutschland, das ein Urteil erlassen kann, wo sich ggf. nach zu richten ist, ist der Bundesgerichtshof. Das heisst, eindeutige Aussagen zu einer jeweiligen Problematik kann man nur machen, wenn es ein Urteil des BGH dazu gibt. Als Beispiel würde ich für das Mietrecht hier anführen: Starre Fristenklausel alter Formularmietverträge.

Gast Experte!

Die Kosten einer Zwischenablesung tragen immer anteilig der Vormieter (bei Leerstand der Vermieter) und der Mieter.
Daher: Erkundigen beim Vermieter und Einsicht in die Rechnung verlangen.
Ist die Summe der Zwischenablesung das Doppelte, so ist die Abrechnung an Sie korrekt.

Gast Experte!

Sowas kann eigentlich nur ein Bayer schreiben[/quote:e3bf1]

Auf welchem Niveau wird hier denn geantwortet. Hat Sie denn jemand angegriffen? Warum greifen Sie denn dann alle Bayern an?

Gast Experte!

Hallo,


lll
bin aus meiner alten Wohnung am 10.09.05 ausgezogen. Heute bekam ich von Techem eine Rechnung i. H. von 49,01 € für Grundbetrag je Nutzungseinheit, Ablesegebühr und Wegegeldzone III.

Warum muß ich diese Kosten zahlen? Muß die nicht der Vermieter zahlen? Ich habe doch schon die Miete der Techemgeräte bezahlt. Kann mir jemand weiterhelfen?[/quote:837a8]

Gast Experte!

Hallo erstmal, es gibt keine Gesetzesverordnung die regelt, wer die Kosten einer Zwischenablesung zu tragen hat. In der Regel wird das Verursacherprinzip angewand. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine ZWA durchführen zu lassen. Kosten der Wohnung werden so oder so umgelegt auf beide Nutzer. In der Regel zahlt immer der Auftraggeber der Dienstleistung. ZWA Kosten sind nicht in den normalen Servicegebühren enthalten, sonst wären diese dramatisch höher. Die Ableser wollen ja auch bezahlt werden. Niemand arbeitet umsonst. Würde vorschlagen, ZWA immer im Mietvertrag zu regeln wer die Kosten zahlt. Oder ein Umstieg auf Funktechnik....dann entfallen ZWA Kosten.

Grüße aus Bayern
Andreas




Sowas kann eigentlich nur ein Bayer schreiben[/quote:adc56]

Auf welchem Niveau wird hier denn geantwortet. Hat Sie denn jemand angegriffen? Warum greifen Sie denn dann alle Bayern an?[/quote:adc56]

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