Susanne
Wo hast Du denn diese Frist mit den 3 Monaten her???
Die Ausschlussfrist der Zustellung der Abrechnung 2006 war zum 31.12.2007 - demnach war die Abrechnung innerhalb der Frist.
Minerior
Aus BGB 560 (2)
Da heißt es:
2) Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
Bei http://www.bfw-gohl.de/gesetze/mietrref_560.htm
steht dazu:
Will der Vermieter Erh�hungen rückwirkend geltend machen, muss er folgendes beachten: Die Erhöhung kann bis zum Zeitpunkt der Entstehung der höheren Kosten verlangt werden, jedoch beschränkt auf den Beginn des der Erklärung vorausgegangenen Kalenderjahres. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Vermieter innerhalb von drei Monaten reagiert, nachdem er selbst Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat. "Kenntnis erlangen" bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter lediglich eine Ankündigung der Erhöhung erhält. Es ist ein verbindlicher Bescheid erforderlich, zum Beispiel in Form eines entsprechenden Gebührenbescheides, um die Dreimonatsfrist in Gang zu setzen.
Also ich versteh das so, dass ich über eine Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach dem der Vermieter davon erfahren hat in Kenntnis gestzt werden muss. Und der wird die Rechnungen für 2006 wohl nicht erst im September bekommen haben.
Würd mich freuen wenn mir einer helfen kann.
Susanne
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