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Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber
Die Beklagte betreibt ein Druckhaus. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an. Nach einem 1982 mit der IG Druck und Papier geschlossenen, seither ungekündigten Firmentarifvertrag sind bei der Beklagten zahlreiche Verbandstarifverträge der Druckindustrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Im Rahmen eines Arbeitskampfs um neue Verbandstarifverträge rief die IG Medien im Frühjahr 2000 auch die Arbeitnehmer der Beklagten zum Streik auf. Die der Gewerkschaft angehörenden Kläger legten daraufhin während einer Nachtschicht die Arbeit nieder. Die Beklagte erteilte ihnen deshalb schriftliche Abmahnungen. Die Kläger haben deren Entfernung aus ihren Personalakten verlangt. Die Kammern des Arbeitsgerichts haben unterschiedlich entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen.
Vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatten die Kläger Erfolg. Die Abmahnungen waren unberechtigt. Die Teilnahme der Kläger an dem Streik war zulässig, obwohl die Beklagte nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands ist. Sie ist kein an der Verbandsauseinandersetzung unbeteiligter Dritter. Der Firmentarifvertrag unterstellt die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den Verbandstarifverträgen. Die Kläger haben daher für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen gestreikt. Die IG Medien durfte den Streik gegen die Beklagte als geeignet ansehen, um Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben. Der Streik hat die aus dem Firmentarifvertrag folgende Friedenspflicht nicht verletzt. Diese erstreckte sich nicht auf den Gegenstand der abgelaufenen Verbandstarifverträge.
BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 18 Sa 1981/00 -