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Alternativwohnung
Ein Vermieter kann einem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs für sich, für engere Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts kündigen. In einigen wenigen Fällen muss er dem Mieter aber eine Alternativwohnung anbieten.
Wird beispielsweise nach Ausspruch der Kündigung eine Wohnung des Vermieters im selben Haus oder in der selben Wohnanlage frei, so muss er diese dem Mieter zu angemessenen Bedingungen anbieten. Nichtig wird die Eigenbedarfskündigung dann, wenn die freiwerdende Wohnung vergleichbar ist mit der des Mieters – denn dann kann ja der Eigentümer, der wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, diese andere Wohnung nutzen.
Die Pflicht des Vermieters, dem gekündigten Mieter eine verfügbare Wohnung anzubieten, gilt allerdings nur dann, wenn diese im selben Haus oder in der selben Wohnanlage liegt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 276/ 02). Besitzt der Vermieter beispielsweise eine weitere verfügbare Wohnung in einem anderen Stadtteil, so muss er diese dem gekündigten Mieter nicht anbieten. Die Anbietpflicht diene laut BGH dem Ziel, es dem Mieter zu ermöglichen, in seiner vertrauten Umgebung zu verbleiben. Zweck sei es nicht, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung die Wohnungssuche abzunehmen