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Catathome hat diese Frage gestellt
Hallo, habe seit 1.9. eine Wohnung, bewohne sie aber noch nicht, bin noch am umziehen. Als die Vormieter ausgezogen sind, habe ich in meinem Schlafzimmer an der Außenwand (Nordseite) dunkle Flecken entdeckt. Der Eigentümer dieser Wohnung lebt im Ausland, zuständig ist der Hausverwalter. Dieser hielt mir einen Vortrag übers richtige Lüften, damit sich kein Schimmel bildet. Zufällig kenn ich jemanden von einer Baufirma, den ich um Hilfe bat. Er schaute sich die Wohnung an und entdeckte, dass die ganze Wohnung verputzt ist, nur eben diese Außenwand hatte eine Rauhfasertapete. Mit Einverständnis des Verwalters haben wir ein Stück Tapete weggerissen, darunter grau-braune Flecken. Lt. Verwalter ist dieser Schimmel trocken, also nicht mehr aktiv. Tapete soll ich wegmachen, mit Schimmelmittel behandeln und mit Kalkfarbe weiseln. Mein Bekannter würde das fachmännisch übernehmen. Aber er solle lt. Verwalter die Rechnung an MICH schicken. Hab gesagt, ich zahle das nicht. Jetzt will sich der Verwalter an die Vormieter wenden, denn diese hätten sich voriges Jahr über den Schimmel beklagt und dann, wie's jetzt ausschaut, einfach drüber tapeziert. ( Die Tapete ist dem Verwalter bei Auszug der Vormieter gar nicht aufgefallen ). Also diese sollen das beheben. Hab jetzt aber seit Tagen nichts mehr gehört. Ich weiß jetzt nicht, was ich machen soll. Ich möchte nächste Woche einziehen, zahle seit 1.9. ja schon Miete.Bekomme auch die Möbel, kann ja aber in diesem Zimmer noch nichts aufstellen.
Der Verwalter hat übrigens die Feuchtigkeit in dieser Wand gemessen. Diese war im Normbereich, da könne sich der "trockene" Schimmel sowieso nicht mehr verbreiten, sagt er.
Bin für hilfreiche Tipps sehr dankbar.
Grüße,
Catathome
Stichwörter: wandsanierungschimmel + mieter

1 Kommentar zu „Schimmel entdeckt - vor Einzug”

AMAyer Experte! 15.09.2008 08:10

Lange Rede kurzer Sinn. Der vermieter ist zuständig!

Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Andreas Mayer

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