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Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Reisebegleitung auf einer Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung Druckansicht
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 III R 58/98 kann ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen. Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson die Kosten der Reisen getragen (insgesamt 20 000 DM). Der Bundesfinanzhof orientierte sich bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielt er einen jährlichen Betrag bis zu 767 EUR (1.500 DM) für angemessen. Nur diesen berücksichtigte er als außergewöhnliche Belastung.