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Ausnahmen von der Beseitigungspflicht

In bestimmten Fällen kann der Vermieter nicht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bestehen:
Wenn der Vermieter auf die Beseitigung der Einbauten ausdrücklich verzichtet hat. Das muss der Mieter allerdings beweisen. Hat der Vermieter seine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erteilt, kann er bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich dennoch darauf bestehen, dass die Wohnung in den alten Stand zurückversetzt wird (OLG Düsseldorf, ZMR 90, 21 8) .
Wenn es sich um auf Dauer angelegte, über das Mietverhältnis hinausreichende Wertverbesserungen handelt, z. B. Einbau eines Kachelvollbades oder eines Besenschranks, Austausch von Kohleöfen gegen Nachtspeicherheizung, feste Verlegung eines hochwertigen Teppichbodens.
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Lassen sich derartige Maßnahmen nur mit einem erheblichen Kostenaufwand beseitigen, kann vom Vermieter erwartet werden, dass er sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausdrücklich vorbehält (OLG Frankfurt/M., WM 92,56; LG Münster, WM99, 515; LG Hamburg, WM 88, 305; andere Ansicht: LG Berlin, MDR 87, 234). Das Landgericht Potsdam (WM 67, 621) hielt es für einen erheblichen Kostenaufwand, wenn das Dreifache der monatlichen Kaltmiete überschritten ist.


Wenn der Nachmieter bereit ist, die Einbauten zu übernehmen und sich verpflichtet, sie nach Ablauf der Mietzeit zu entfernen (OLG Frankfurt/M., WM 92, 56).
Wenn die Arbeiten zur Beseitigung eines Mangels notwendig waren oder der Mieter die Wohnung erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt hat (BGH, NJW 74, 1463; LG Hamburg, WM 74, 145).
Wenn der Vermieter die Räume nach Ende der Mietzeit so umbauen will, dass die Arbeiten des Mieters umgehend wieder beseitigt werden müssen (BGH, WM 86, 579). Das Gleiche gilt, wenn der Nachmieter einen Umbau plant (KG Berlin, NZM 99, 612). Deshalb muss der Mieter den ursprünglichen Bodenbelag nicht wiederherstellen, wenn der Nachmieter ohnehin einen anderen Fußboden verlegen will.
Bauliche Veränderungen, die der Mieter zurzeit der DDR vorgenommen hat, richten sich auch heute noch nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (BGH, WM 99, 334; BGH, ZMR 97, 174). Danach muss der Mieter bauliche Veränderungen nur rückgängig machen, wenn er sie ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat. Aber selbst wenn der Mieter die Zustimmung nicht eingeholt hat, muss er den ursprünglichen Zustand nicht wiederherstellen, falls die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt. Eine zu DDR-Zeiten installierte Gas-Außenwandheizung (AG Berlin-Köpenick, WM 2000, 3339) oder einen verlegten Linoleumboden, der an die Stelle eines einfachen Bodenbelags getreten ist (LG Berlin, MM 99, 394), muss der Mieter deshalb nicht wieder beseitigen.


Quelle: DMB
Stichwörter: beseitigungspflicht + ausnahmen

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