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Kein Anspruch auf Kündigung in Muttersprache
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, dass eine gegen ihn ausgesprochene Kündigung in seiner Muttersprache erfolgt. Eine Kündigung gilt daher auch dann mit dem Tag der Übergabe als zugegangen, wenn sie der Empfänger erst noch übersetzen lassen muss, um den Inhalt verstehen zu können.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main
9 Ca 13036/02
Wirtschaftswoche Heft 14/2003, Seite 131