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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, habe folgendes Problem:

Habe sehr kurzfristig ein berufliches Angebot in China bekommen und dies wahrgenommen. Habe meine Wohnung gleich gekuendigt, da die Kuendigungsfrist drei Monate betraegt, muss ich theoretisch die Mite bis zum 30. Juni bezahlen. Habe die Wohnung schon mitte Juli gerauemt und bin auch schon in China. Die Schluesseluebergabe fand auch schon statt, das die Abwicklung ueber eine Maklerin lauft. Diese versprach mir, einen Nachmieter zu finden, bis jetzt allerdings ohne Erfolg. Der Vermieter besteht zwar auf die Abwicklung durch die Maklerin, aber gerade dies schreckt alle potenziellen NM ab, da diese die Courtage bezahlen muessen. Habe ich die Chance, selbst einen NM zu stellen, der keine Courtage bezahlen muss, oder gibt es eine andere Moeglichkeit?? Nachfrage nach der WG besteht, habe selbst eine Anzeige geschaltet und mehr als 20 Emails bekommen, doch wie gesagt, die Courtage schreckt alle ab!

Vielen Dank fuer Eure Info.

Marcus
Stichwörter: auszug + ende + kuendigungsfrist + rechte

2 Kommentare zu „Auszug vor Ende der Kuendigungsfrist, was sind meine Rechte?”

Der_Mario Experte!

Wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachmietergestellung vereinbart ist, besteht diese Möglichkeit nicht.

skyman19

Hi, habe auf meiner Such folgendes vom DMB gefunden, was meint ihr, trifft doch in meinem Fall zu, soabld ich einen qualifizierten NM stelle, bin ich raus oder sehe ich das falsch? VG

"Der Mieter, der vorzeitig aus seinen Zeitmietvertrag aussteigen will, aber kein Sonderkündigungsrecht hat, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen.

Das ist zulässig, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel enthalten ist. Das ist die Ausnahme.

Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden. Das ist der Fall,


wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;
[/b:20ea4]
wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird;


wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.


Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen[/b:20ea4].

Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während der er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.[/b:20ea4]

Wichtig: Kein Ausnahmefall, der zur Nachmieterstellung berechtigt, liegt vor, wenn es dem Mieter lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder wenn der Mieter sich eigene vier Wände angeschafft hat und nun ins Eigentum ziehen will.

Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes "Kündigung und Mieterschutz"."

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