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Bauhandwerker des Nachbarn wollen ins Haus
Gericht muß Einschränkung der Grundrechte eingehend begründen
Ein Grundstücksbesitzer war nicht bereit, ein Baugerüst des Nachbarn auf seinem Grund und Boden zu dulden. Daraufhin beantragte der Nachbar beim Landgericht eine einstweilige Verfügung: Der Grundstücksbesitzer wurde verpflichtet, das Baugerüst und die Bauhandwerker auf seinem Grund zu dulden. Die Handwerker sollten auch sein Haus betreten dürfen. Dagegen legte der Mann Verfassungsbeschwerde beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erfolg. Die sächsischen Verfassungsrichter hoben die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf, weil sie keine tragfähige Begründung für den Eingriff in das Eigentum enthalte (Vf. 29-IV/96). Es werde eine Vorschrift aus dem Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch zitiert, die schon im Jahr 1900 aufgehoben worden sei. Mit den Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Eigentum setze sich das Landgericht dagegen überhaupt nicht auseinander. Die "räumliche Sphäre des Hauses" sei aber die "zentrale Stätte der privaten Lebensgestaltung" und als solche von der sächsischen Verfassung besonders geschützt. Der angeordnete schwerwiegende Eingriff in das Hausrecht sei unzureichend begründet. Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
vom 25. Oktober 1996 - Vf. 29-IV/96