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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Könnte etwas länger werden :
Da mir die Kosten für den Hausmeister, der bei uns das Treppenhaus putzt und sonst nie gesehen wird, ein wenig zu hoch erschienen sind (ca. 300 € pro Partei/Jahr, mit 11 Parteien im Haus = 3.300 € pro Jahr), forderte ich die Arbeitsnachweise von meiner Vermieterin an. Sie schickte mir die Rechnungen, die sie von dem Hausverwalter bekommen hat zu. Daraus ging aber nicht hervor, WAS der Hausmeister gemacht hat.
Als ich dann nach dem Hausmeistervertrag fragte woraus ich dann ersehen könnte, welche Arbeiten er gemacht hat (Reparaturen und Verwaltungssachen dürfen ja nicht dabei sein) schickte sie mir eine Rechnung über ca. 50 € Kopierkosten für 107 Seiten!! Was ist das bitte für ein Vertrag? Außerdem solle ich die Rechnung bezahlen ERST DANN würde ich die Kopien erhalten. IST DAS RECHTENS? Hat da jemand Erfahrung? Pro Kopie will sie 0,43 € (o. MwSt.)haben - hat sie die selbst abgemalt???? Der Preis erscheint mir ziemlich überzogen. Außerdem gilt doch -erst die Ware, dann das Geld oder?
Hat jemand ähnliches erlebt oder ne Ahnung,was man da machen kann?
Danke schonmal für eine Antwort!
Janine
Stichwörter: hausmeisterkosten + prüffähig

1 Kommentar zu „Hausmeisterkosten nicht prüffähig”

Gast Experte!

Hallo,

48 Cent sind auf jedenfall zu hoch, das Gesetzt sagt:

25 Cent pro Fotokopie (Format DIN A4) sind ausreichend. (AG Berlin Mitte, Az. 18 C 241/02, aus: MM 10/03, S. 35) !


Zum Thema Hausmeisterkosten - ganz Int. <!-- s :) --><!-- s :) -->


Bei den Betriebskosten für den Hausmeister muss der Vermieter dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgen und darf keine überteuren Dienste in Ansatz bringen. (AG Frankfurt/Main, Az. 33 C 4255/01, aus: WM 2002, S. 377)
Fall: Für den Hausmeister wurden Kosten von 735,67 Euro abgerechnet, obwohl nach Betriebkostenmittelwert des Mietspiegels nur 51,13 Euro gerechtfertigt gewesen wären, 0,13 Euro pro Monat und m². Der Mieter brauchte die höheren Hausmeisterkosten über die Betriebskostenabrechnung nicht bezahlen.



Wenn die Hausmeisterkosten außergewöhnlich ansteigen, muss der Vermieter den Anstieg bei der Betriebskostenabrechnung ausführlich erläutern. Ansonsten hat der Mieter das Recht, den Kostenanstieg zu bestreiten. (AG Köln, 207 C 216/95, aus: WM 10/96, S. 62 8)
Fall: Der Vermieter verlangte die Begleichung der noch ausstehenden Betriebskosten. Dem widersprach das Gericht, gab dem Mieter teilweise recht und erlaubte ihm 415 DM einzubehalten, weil die Abrechnung der Kosten für den Hausmeister nicht ausreichend erläutert wurden; denn sie stiegen von 1990 bis 1991 um 31 %, von 1991 bis 1992 um 77 % und von 1992 bis 1993 um 332 %.

Neu entstandene Kosten für den Hauswart dürfen nicht einfach in die nächste Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden. Die Mieter müssen vorher informiert werden. (LG Mannheim, Az. 4 S 141/9 8)

Ein Vermieter muss den Anstieg der Hausmeisterkosten um über 40 % innerhalb eines Jahres in der Betriebskostenabrechnung besonders begründen und die Umlagefähigkeit im einzelnen nachweisen. (LG Kiel, Az. 8 S 218/94, aus: WM 10/96, S. 62 8)

Die Ausgaben für den Hausmeister dürfen auch in die Betriebskostenabrechnung für die Hausmeisterwohnung einbezogen werden, wenn nicht im Mietvertrag eine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. (AG Stuttgart, Az. 34 C 6338/94, aus: WM 4/97, S. 40)

Hauswartkosten in Höhe von 30 Pfennig pro Quadratmeter Wohnfläche sind angemessen. (AG Bonn, Az. 10 C 2/99)
Fall: Ein Vermieter verlangte monatlich 80 DM Hauswartkosten vom Mieter einer Wohnung mit 82 qm Fläche. Das Gericht fand diese Forderung unangemessen und hielt einen Betrag von 30 Pfennig für vertretbar.

Hauswartkosten von 51 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche sind zu hoch. Und handelt es sich zudem noch um ein Mietshaus mit 4 Wohnungen und Garten, ist ein Hausmeister eigentlich überflüssig. (AG Erfurt, Az. 28 C 565/00, aus: WM 2003, S. 35 8)

Instandsetzungs- und Verwaltungstätigkeiten durch den Hausmeister dürfen nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. (AG Magdeburg, Az. 115 C 532/01)

Übernimmt der Hauswart auch Instandhaltungs- und Verwaltungsaufgaben, ist ein Abzug von 20 % in Höhe der gesamten Hauswartskosten anzusetzen und dürfen nur 80 % der Hauswartkosten einschließlich Steuer- und Sozialabgaben auf die Mieter umgelegt werden. (LG Berlin, Az. 62 S 413/01, aus: GE 2002, S. 860)

Nimmt der Hausmeister laut Vertrag Verwaltungs- und Instandsetzungsaufgaben wahr (hier: Kontakt zum Verwaltungsrat und zu den Mietern, Nachgehen von Beanstandungen, Erledigung von Sonderaufträgen), so ist dieser Anteil aus den umlagefähigen Hausmeisterkosten herauszurechnen. Ist eine genaue Herausrechnung nicht möglich, wird der Anteil geschätzt. Und ist der Vermieter nicht in der Lage oder willens, Grundlagen für die Schätzung zu liefern, so sind die gesamten Hausmeisterkosten nicht umlagefähig (AG Köln, Az. 222 C 466/01, aus: WM 2002, S. 615)

Kann der Vermieter Reparatur- und Verwaltungstätigkeiten des Hauswarts nicht von den Gesamtausgaben für den Hauswart getrennt aufschlüsseln, so sind können die gesamten Hauswartskosten nicht umlegbar. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 3 C 189/02, aus: MM 11/02, S. 36; AG Köln, Az. 222 C 466/01, aus: WM 2002, S. 615; AG Berlin Mitte, Az. 17 C 34/03, aus: MM 11/03, S. 39)

Kann der Vermieter nicht darlegen, welche Arbeiten der Hausmeister zu verrichten hat, so ist der Mieter nicht verpflichtet, die Hausmeisterkosten als Nebenkosten zu übernehmen. (AG Düren, Az.: 47 C 36/02)
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