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Foto vom Haus
Möchte der Vermieter von der Straße aus sein Haus fotografieren, um den Zustand von Haus und Garten festzuhalten, kann ein Mieter nicht Unterlassung verlangen, wenn er zufällig mitfotografiert wurde - erst recht nicht, wenn der Vermieter von öffentlichem Straßenland aus fotografierte und den Mieter bat, aus dem Bild zu gehen. (AG Hannover, Az. 561 C 03582/00, aus: ZMR 2001, S. 282)