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Baurecht - Verjährung Leistungsstörungen

16.6.1967 VZR122/64 Verjährte Ansprüche des Schuldners begründen dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand. BGB § 273.

Aktenzeichen: VZR122/64 Paragraphen: BGB§273 Datum: 1967-06-16

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