Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Nachzahlung ist erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig

Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung entstandener und von Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist erst fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat.

Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal ausdrücklich klar. Er verdeutlichte, dass diese Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muss. Soweit im Mietvertrag keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
bullet

eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
bullet

die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel,
bullet

die Berechnung des Anteils des Mieters und
bullet

der Abzug der Vorauszahlungen.

Abzuziehen sind dabei die tatsächlich geleisteten, nicht die im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Der Mieter muss nämlich überprüfen können, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat (BGH, VIII ZR 108/02).

0 Kommentare zu „Nachzahlung ist erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abr”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.