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Beachtung privater Rechte Dritter durch Architekten

Zu den Pflichten eines Architekten im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gehört es, nicht nur die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu beachten, sondern auch privatrechtliche Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu prüfen. So zählt beispielsweise die Berücksichtigung der Nachbarbelange in der Planung zu den Grundleistungspflichten des Architekten. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn das geplante Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück errichtet werden soll.

Urteil des OLG Koblenz vom 10.12.2002
3 U 602/01
MDR 2003, 867
Stichwörter: rechte + architekten + beachtung + dritter + privater

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