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Bedarfsklausel
AG Koblenz Leitsatz
Wenn im Wohnraummietvertrag die Renovierungsfristen für Schönheitsreparaturen mit Anfang des Mietverhältnisses für den Mieter zu laufen beginnen, ist die formularmäßige Abwälzung auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplanes zulässig (s. Bestätigung von BGH NJW 87, 2575 ff).
Wenn der Mietvertrag jedoch eine Bedarfsklausel "soweit (bzw. sofern) nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist" enthält, ist als Verstoß gegen das AGBG dann anzusehen, wenn der Mieter bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung verpflichtet wird, nach Bedarf die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es bestände nämlich dann die Möglichkeit, dass der Mieter mehr durchzuführen oder zu bezahlen hat, als er selbst abgewohnt hat (so auch Sternel, Mietrecht akt., RN 862 ff).
AG Koblenz Az. 14 C 3843/96 vom 23.04.1997