Susanne 26.11.2008 22:53
§546
§546a BGB
Du hattest eine Rückgabepflicht gegenüber dem Vermieter zum 30.10., spätestens 01.11. 12:00 Uhr. Den tatsächlichen Besitz über die Wohnung hat nur derjenige, der auch die Schlüssel hat, demnach ist der Übergabetermin nichtig.
§ 546a
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.