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Auszugserlaubnis durch Vermieter
LG Koblenz
Als Verzicht gilt das Angebot des Vermieters, "dem Mieter stehe es selbstverständlich frei, sich ungeachtet des befristeten Mietvertrages kurzfristig nach einer Ersatzwohnung umzusehen". Dem Mieter steht dadurch eine Option zu. sich durch einseitige ordentliche Kündigungserklärung jederzeit von seinem Mietvertrag zu lösen.
Das von 1994 bis 2001 geschlossene Mietverhältnis über Wohnraum wurde nach Auseinandersetzungen zwischen den Parteien durch Kündigung des Mieters zum 31.3.97 gekündigt. Zuvor hatte der Vermieter durch einen Haus- Wohnungs- und Grundeigentümerverein erklären lassen, es stehe im frei, sich kurzfristig nach einer Ersatzwohnung umzusehen.
Das Gericht hat diese Erklärung nicht als Angebot auf Abänderung angesehen, sondern als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gewertet. Der Zugang reichte dafür aus, mit dem Zugang wurde dem Mieter die Option eingeräumt, sich jederzeit aus dem Mietverhältnis zu lösen. Da seitens des Vermieters keine Erklärungsfrist gesetzt wurde, blieb er an seine Erklärung gebunden.
LG Koblenz Az. 12 S 416/97 v. 24.06.98