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Beendigung eines Verwalterverhältnisses
Wird das Verwalterverhältnis von der Eigentümergemeinschaft beendet, kann sich der betroffene Verwalter in jedem Fall hiergegen zur Wehr setzen. Wird der Verwalter abberufen, kann er die Gültigkeit des Beschlusses entsprechend § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG überprüfen lassen. Hat die Gemeinschaft den Vertrag gekündigt, kann der Verwalter über die Rechtmäßigkeit gemäß § 43 Abs.1 Nr. 2 WEG eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Beschluss des BGH vom 20.06.2002
V ZB 39/01
NJW 2002, 3241