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Versteckte Kamera - kein Beweismittel

Sie sind überall. Doch der Einsatz von versteckten Kameras “rechtfertigt das Eigentumsinteresse des Arbeitsgebers nur, wenn dies die einzige Möglichkeit ist und weniger weitreichende Mittel nicht zur Verfügung stehen”, so das Kölner Landesarbeitsgericht (12 Sa639/96). Der Rausschmiß einer Mitarbeiterin, die sich aus Beständen mit Parfüm eingesprüht hatte, war kündigungsrechtlich irrelevant.



Keinen Pfennig aus der Kaffeekasse

Wer im Betrieb in eine Kaffeekasse einzahlt, aus der Ausflüge oder Feste bezahlt werden, kann nach seinem Abschied von der Firma nichts zurückverlangen. Das Arbeitsgericht Hannover (7Ca133/9 8) entschied. Der Sinn einer solchen Kasse sei es, das Geld gemeinsam auf den Kopf zu hauen.



Privattelefonierern droht Kündigung

Arbeitnehmer, die von ihren Dienstapparaten kostenlos privat telefonieren, droht die fristlose Kündigung. Nach Ansicht des Würzburger Arbeitsgerichts sei dies kein Kavaliersdelikt. Das Führen von Privatgesprächen sei eine Straftat gegen den Arbeitgeber, bei der die “kriminelle Energie” des Arbeitnehmers besonders zu berücksichtigen sei (1Ca1326/97).
Stichwörter: beweismittel + kamera + kein + versteckte

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