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Hallo zusammen,
Im August 2003 habe ich mit meinem Vermieter einen Zeitmietvertrag mit 5-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Mündlich hat er mir mitgeteilt, dass der Vermieter keine Lust habe häufig einen Nachmieter zu suchen und deshalb die Befristung über 5 Jahre im Mietvertrag fixiert. Er sagte mir allerdings auch zu, dass bei einem gewünschtem vorzeitigem Auszug es keine Probleme geben sollte. Diese Probleme gibt es jetzt natürlich.
Im Mietvertrag sind die Befristungsgründe wie folgt aufgeführt:
"Die Befristung begründet sich wie folgt:
1. Eigenbedarf für einen Familienangehörigen
2. Neubau / Umbau für eine verbesserte wirtschaftliche Nutzung"
Beide Gründe wurden in Form einer Aufzählung angegeben. Daraus geht meiner Meinung nach hervor, dass der Vermieter eigentlich nur den Gesetzestext wiedergegeben hat. Dies ist aber für mein Verständnis nicht das was der Gesetzgeber gewollt hat. Hat der Gesetzgeber nicht viel mehr gewollt, dass die Befristung detailliert, nachvollziehbar und überprüfbar ausformuliert werden muß. Es soll doch gerade vermieden werden, dass einfach die Gründe aufgezählt werden, damit man als Vermieter auf einfache Art und Weise wieder einen Zeitmietvertrag abschließen können. Aus o.a. Formulierung läßt sich nicht eindeutig erkennen, was nun genau nach dem Ablauf des Vertrages mit der Wohnung passieren soll.
Meine Frage daher: Ist eine derartige Formulierung zulässig ? Wenn dem nicht so ist, kann mir jemand mitteilen, wo beschrieben bzw. festgehalten ist, dass die Befristungsgründe detailliert auszuformulieren sind. Aus dem § geht dies für mich nicht hervor.
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Peter