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Kündigung befristeter Mietverträge, Zeitmietvertrag
Ist in einem vorformulierten Mietvertrag einerseits angegeben, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft, und andererseits eine bestimmte Dauer für die Mietzeit angegeben, so geht die Unklarheit zu Lasten des Vermieters und berechtigt den Mieter zur fristgerechten Kündigung. (LG Berlin, Az. 64 S 304/96, aus: GE 3/97, S. 189)
Fall: Im Mietvertrag waren sowohl Kündigungsfristen im Rahmen einer unbegrenzten Laufzeit als auch das Ende des Mietverhältnisses vorgegeben. Als der Mieter fristgemäß kündigte, klagte der Vermieter auf Feststellung eines befristeten Mietvertrages, der nicht vorher gekündigt werden könne. Das Gericht gab dem Mieter recht.