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DDR-Altmietverträge
Mietverträge, die noch zu DDR-Zeiten abgeschlossen wurden, enthalten etliche Regelungen, die deutlich von BRD-Verträgen abweichen. Bei der Beurteilung der Frage, was wann gilt, kommt es zunächst darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen wurde. Prinzipiell gilt: Für alle Mietverträge ab dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiedervereinigung, gelten uneingeschränkt die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei zuvor abgeschlossenen Verträgen gestaltet sich die Lage etwas komplexer. So gelten manche Vertragsbestandteile trotz des neuen Rechtssystems weiterhin. Mehrere Gerichte (etwa das Landgericht Berlin; Az.: 67 S 304/96) haben beispielsweise entscheiden, dass besonders kurze Kündigungsfristen von zwei Wochen bei DDR-Mietverträgen für Mieter weiterhin gelten. Vermieter müssen hingegen die längeren Fristen von drei bis neun Monaten laut BGB einhalten.

Auch das leidige Thema Schönheitsrenovierungen war in der DDR anders geregelt als in der BRD: Mieter waren automatisch per Gesetz zu regelmäßigen Malerarbeiten verpflichtet, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Diese Renovierungen sollten nach DDR-Recht während der Mietzeit ausgeführt werden. Mehrere Gerichtsurteile haben in der Frage, wie solche Klauseln heute anzuwenden sind, recht mieterfreundliche Urteile gefällt. Tenor: Mieter mit Altmietverträgen sind nicht zu einer Endrenovierung verpflichtet. Auch dann nicht, wenn sie ihrer laufenden Renovierungsverpflichtung nicht oder nur sehr lax nachgekommen sind. Ausnahme: Wenn durch die Nicht-Renovierungen Mängel an der Substanz entstanden sind, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig.
Stichwörter: ddraltmietverträge

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