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Die "gewöhnliche" Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, z.B. mit Mietspiegel; sodann die Staffelmiete und schließlich die Mietanpassungsvereinbarung. <br />
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a) Auch im neuen Mietrecht gibt es die "Standardmieterhöhung" mit Gutachten, Vergleichswohnung oder Mietspiegel <br />
Vorsicht: Bei Mietverträgen über eine bestimmte Zeit schlussfolgern manche Instanz-Gerichte, dass eine Mieterhöhung ausgeschlossen sei (AG Neumünster, Urteil vom 17.1.1991 - 9 C 1737/90, in: WM 1991, Seite 353; anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.5.1994 - 8 REMiet 5/93, in: NJW-RR 1994, Seite 1291). <br />
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b) Staffelmiete <br />
Bei der Staffelmiete nach § müssen die einzelnen Staffeln, jeweils mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben. Sie sind betragsmäßig genau auszuweisen. Der Vorteil der Staffelmiete ist die Kalkulierbarkeit, sowohl für den Eigentümer wie für die Mieter. Doch stehen diesen Vorteilen der Staffelmiete auch Nachteile gegenüber: Steigt die ortsübliche Miete schneller als die Mietstaffeln, bleiben die Mieteinkünfte hinter der allgemeinen Entwicklung zurück. Namentlich die Modernisierungsmieterhöhung (fälschlich oft als Umlage bezeichnet) nach § ist bei der Staffelmiete ausgeschlossen. Selbst bei von hoher Hand angeordneten Umbaumaßnahmen, etwa bei der Umstellung von Stadtgas auf Erdgas, bei technischen Nachrüstungen in der Aufzugsanlage etc. können die entstehenden Kosten nicht an den Mieter weitergegeben werden. <br />
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c) Mietanpassungsvereinbarung <br />
Darüber hinaus kann eine Mietanpassungsvereinbarung, umgangssprachlich Gleitklausel, gemäß § vereinbart werden. Hierbei wird die Mietentwicklung an den Preisindex für die gesamten Lebenshaltung gekoppelt. Die bei § völlig ausgeschlossene Modernisierungsmieterhöhung nach § (die fälschlich als Umlage bezeichneten 11 % Wertverbesserungszuschlag) ist bei der Gleitklausel insoweit möglich, als die Mieterhöhung auf solchen Umstände beruht, welche der Eigentümer nicht zu vertreten hat; etwa bei einer Umstellung der Stromspannung. <br />
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Hinweis: Weder Staffelmiete noch Mietanpassungsvereinbarung sind nach dem neuen Mietrecht an bestimmte Vertragslaufzeiten gebunden. <br />
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(Pfeifer 1/02) <br />
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