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Befristungsgrund auch bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen
Nach dem Anfang 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund unwirksam, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt nach einer Grundsatzentscheidung auch für kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bis zu sechs Monaten, wie sie beispielsweise häufig mit Urlaubsvertretungen geschlossen werden.
Beruft sich der Arbeitnehmer wegen der unwirksamen Befristung auf das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsvertrages, ist der Arbeitgeber berechtigt, ordentlich zu kündigen. Da vor Ablauf der Sechsmonatsfrist das Kündigungsschutzgesetz nicht eingreift, bedarf die Kündigung keiner Begründung. Bei Berechnung der Sechsmonatsfrist ist auch die Dauer des früheren befristeten Arbeitsverhältnisses nicht hinzuzurechnen.
Urteil des BAG vom 06.11.2003
2 AZR 690/02
Pressemitteilung des BAG