capo
Natürlich! Du musst nur 2 Mieten zahlen...<!-- s --><!-- s -->
Stelle Dir nur mal die Situation des Vermieters dieser günstigen Wohnung vor. Es kann sein, dass er 2 Jahre nur laufende Kosten hat. (Wartungsverträge, Grundsteuer, Darlehen, Verwaltung, Versicherungen,...)
Dafür hat er jedoch keine Einahmen. Würdest Du das machen? ( <!-- s --><!-- s --> Wenn ja: Würdest Du meine Kosten auch noch übernehmen?? <!-- s --><!-- s --> )
Es gibt jedoch eine gute Nachricht: Angeblich sollen verschiedene Mietspiegel wieder sinken (Wegen dem Leerstand) Dann kann es sein, dass deine günstige Wohnung noch günstiger ist. Vielleicht ist sie dann auch wieder frei..
Sollte es mit dem Freund nicht klappen, schmeiß ihn raus. Dann hast Du eine Wohnung. Vielleicht findet sich auch schnell ein Geldgeber?? <!-- s --><!-- s -->
Gruß und viel Schlaf <!-- s --><!-- s -->
Capo
Gast
Hallo, danke für die Antwort, allerdings habe ich mich anscheinend nicht deutlich genug ausgedrückt:
Natürlich soll der Vermieter mir die Wohnung zu seinen Ungunsten/ Kosten reservieren!
Ich wollte die Wohnung untervermieten (s.h. Überschrift)
Ich weiss allerdings nicht, ob dies ein berechtigter Grund ist, der Nachmieter wäre ja höchstwahrscheinlich kein Familienmitglied, sondern ein Fremder.
Ich meine, sowas in Bezug auf Lebensgemeinschaften mal gehört zu haben..., da das aber nicht sehr überzeugend ist, frag ich eben hier:
Ist es also ein berechtigtes Interesse meinerseits, wenn eine Mutter mit Kind und geringem Einkommen die Wohnung, zumindest eine Weile, untervermietet um sich eben diesen Wohnraum zu sichern?
capo
Sorry, mein Fehler. (die Überschrift ist zu klein...)
Dein Vermieter muss vorher zustimmen.
Die Lebenspartner-Gemeinschaft:
Beide, Mieter und Untermieter, wohnen gemeinsam auf dem Vermieteten Wohnraum. Sie sind nicht verwandt. Der Vermieter kann ablehnen.
Sie sind Verheiratet oder Geschwister: Der Vermieter kann nicht ablehnen.
Das hast Du wohl gemeint.
In deinem Fall musst Du den untermietzuschlag zahlen und kannst dann untervermieten. Dann bist du vermieter und hast auch die gleichen Pflichten... Dein Untermieter hätte dich als Vertragspartner.
(Ist wohl klar, aber trotzdem..)
Vielleicht gibt es da schon Vorlagen für den Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter. Du solltest die Zustimmung des Vermieters jedenfalls schriftlich (auch bei Verträgen unter einem Jahr) festhalten.
Du haftest für deinen Untermieter gegenüber deinem Vermieter..
Gruß,
Capo
Gast
Danke Capo!!
Du bist ja echt fleissig!!
Ich muss allerdings noch mal fragen:
Der Untermieter wäre ja eben nicht mir mir verwand oder verheiratet.
Mein Argument wäre also eher meine Situation.
Außerdem würde ich ja nicht mit ihm in der Wohnung wohnen, sondern sie ihm für eine Zeit überlassen.
Das mit den Rechten und Pflichten finde ich o.k. bzw war mir klar, ist eben mein Risiko, aber das wär´s mir wert.
Weisst du zufällig, wie hoch der von dir genannte Zuschlag wäre?
DANKE!
Gast
Ich hab hier noch was gefunden:
"Grundsätzlich genügen allerdings einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe des Mieters an der teilweisen Untervermietung. Besteht ein solches Interesse und kann der Mieter dem Vermieter den konkreten Untermieter benennen, muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen."
Sind meine persönlichen und wirtschaftlichen Gründe einleuchtend?
Gast
Ja!
2 1/2 Zimmer, nette Nachbarn, Garten... für unter 200 Euro warm!!
Also eine absolut krisensichere Wohnung und dazu wirklich die beste Wohnung die ich je hatte!!
Einen Anspruch habe ich also nicht...
Ich versuch´s mal mit deinen Tipps.
DANKEDANKEDANKE!!
capo
gibt's die Wohnung in meiner Nähe???
Die will ich auch <!-- s --><!-- s --> <!-- s --><!-- s -->
Wäre es nicht besser, wenn die andere 'Sache' klappen würde, oder??
dann könnt ich ja die Wohnung...*träum* <!-- s --><!-- s --> <!-- s --><!-- s -->
Viel Glück,
Capo
Gast
wer suchet...
Der Vermieter darf die Erlaubnis zur (Teil) -Untervermietung nur aus zwei - gesetzlich geregelten - Gründen verweigern:
Zum einen, wenn in der Person des Untermieters ein "wichtiger Grund" liegt, der die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar macht.
Zum anderen, wenn durch die Untervermietung die Wohnung "übermäßig belegt" würde oder die Überlassung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten ist. Nach der Rechtsprechung ist das aber selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn z. B. in einer 5-Zimmer-Wohnung mit 96 qm insgesamt 7 Personen leben (LG Berlin, WM 87, 221).
capo
(Teil) -Untervermietung[/quote:5815e]
Das ist nicht das gleiche! Entweder wohnt der Hauptmieter in der untervermieteten Whg = Teiluntervermietung
Oder er wohnt nicht in der whg = Untervermietung
Bei der Teiluntervermietung hat der Vermieter in den meisten Fällen eine Zustimmungspflicht, aber nicht bei der normalen Untervermietung.
Die Zustimmung kann er dann verweigern, wenn ihm zum Beispiel der Untermieter nicht passt oder finanzielle Nachteile entstehen.
In deinem Fall würde ich sagen, hat der Vermieter keine Zustimmungspflicht, doch er wird wohl kaum etwas dagegen haben.
Capo
werter
Doch, das ist es ja...
Er hat eben was dagegen. Allerdings hatte ich (schriftlich) nach der Möglichkeit der Untervermietung gefragt (Teiluntervermietung kannte ich da auch noch nicht) und er hat mir dies dann mündlich verweigert.
Weiterhin ist das Doofe, dass der Vermieter beim Mieterwechsel die Miete erhöhen will und leider auch modernisieren will, dadurch verlöre die Wohnung dann den größten 'Teil ihrer Attraktivität.
Wenn ich Mieter geblieben wäre, wäre dies nicht der Fall gewesen.
Deshalb würde ich ja gerne Hauptmieterin bleiben auch wenn das für mich ein Risiko ist.
Mittlerweile bin ich aber etwas mutlos geworden...Ist eben echt blöd gelaufen, das hat man davon, wenn man so uninformiert schnelle Entscheidungen trifft.