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Krankheitsmeldung bei Leiharbeit
Ein Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, eine Erkrankung sowohl dem Entleiher als auch dem Beschäftigungsbetrieb zu melden. Unterlässt er trotz vorheriger Abmahnung die Krankmeldung an seiner Arbeitsstelle, berechtigt dies das Leiharbeitsunternehmen zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsamt kann in einem derartigen Fall eine Sperrfrist von 12 Wochen gegen den Gekündigten verhängen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz
L 1 AL 67/01
Handelsblatt vom 19.02.2003