Gast hat diese Frage gestellt
Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag
Der Kläger ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer eine Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Ein früheres arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren unter Beteiligung der Beklagten und des bei ihr gebildeten Betriebsrats endete mit einem Vergleich, nach dem die Angestellten verpflichtet sind, ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit verließ der Kläger den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig und blieb an mehreren einzelnen Tagen ganztätig der Arbeit fern. Er legte für diese Zeiten keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die auf Entgeltfortzahlung gerichtete Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Entgeltfortzahlungsgesetz läßt zu, daß ein Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers begründet. Wegen der tariflichen Regelung konnte diese Frage nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche Regelung ist von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Der Kläger hat eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weder mittels einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch anderweitig nachgewiesen.
BAG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 22. Januar 2002 - 6 Sa 193/01 -