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Reparaturkosten: <br />
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Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind immer Sache des Vermieters und keine Betriebskosten. Sie sind mit der Grundmiete abgegolten. In den meisten Mietverträgen ist vorgesehen, dass „Kleinreparaturen“ von 75 Euro mit einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr jeweils vom Mieter unmittelbar zu finanzieren sind. <br />
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Eigentumswohnungen: <br />
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Mieter einer Eigentumswohnung finden in ihrer Abrechnung häufig die Position Verwaltungs- und Instandhaltungskosten oder -rücklagen. Der Vermieter hat dann die Abrechnung der Wohneigentümergemeinschaft an die Mieter weitergeleitet. Richtig ist: Eigentümer müssen diese Kosten tragen, Mieter nicht. <br />
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Sachen des Vermieters <br />
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Ebenfalls keine Betriebskosten sind: <br />
- Beiträge des Vermieters zu seinem Grundeigentümerverein, zu seiner Rechtsschutz- oder Hausratversicherung; <br />
- Wartungskosten für die Klingelsprechanlage, für die Türschließanlage, für eine Rauchabzugsanlage; <br />
- Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen; <br />
- Miete für den Gastank; <br />
- Reparaturkostenversicherung; <br />
- Kosten der Wach- und Schließgesellschaft; <br />
- Mietausfallversicherung; <br />
- Umweltschädenversicherung; <br />
- Spülung der Fußbodenheizung; <br />
- Kosten und Pflege einer Dachbegrünung, wenn Mieter diesen Gebäudeteil überhaupt nicht nutzen können; <br />
- Reinigung der Vordächer; <br />
- Fassadenreinigung; <br />
- Druck und Dichtigkeitsprüfung der allgemeinen Gasleitung. <br />
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Wartungskosten, zum Beispiel für einen Fahrstuhl, sind dagegen Betriebskosten. Häufig verbergen sich hinter dem Begriff Wartungskosten aber auch Reparaturkosten, die der Mieter nicht bezahlen muss. Vorsicht bei Vollwartungsverträgen. Sie enthalten auch Reparaturaufträge. <br />
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Ratgeber <br />
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„Die zweite Miete“ heißt eine Broschüre des Deutschen Mieterbundes, die für fünf Euro bei den örtlichen Mietervereinen oder beim DMB- Verlag, 10169 Berlin (plus Versandkosten) zu haben ist.