Susanne
Nun meine Fragen:
1.Kann der Vermieter von mir verlangen über den Zaun zu klettern?
Nein[/color:bf79b]
2.Sollte er doch noch ein Tor einbauen lassen, kann er dies auf die Betriebskosten abwälzen?
[color=#FF0000:bf79b]Nein[/color:bf79b]
2.Wenn er einen Gärtner beauftragt, wie hoch darf er dies auf die monatlichen Betriebskosten anrechnen?[/quote:bf79b]
[color=#FF0000:bf79b]Zu 100%, wenn diese Möglichkeit überhaupt im Vertrag geregelt ist. Beinhaltet der Passus, in dem steht, dass der Mieter zur Unkrautbeseitigung verpflichtet ist, eine Erweiterung die vorsieht, dass die Möglichkeit der Fremdvergabe (Gärtner) besteht und auf den Mieter umgelegt werden kann?
Werden Gartenpflegekosten grundsätzlich auf die Mieter umgelegt?[/color:bf79b]
Der_Mario
Gemäß § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung gehören zu den Kosten der Gartenpflege die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde, können diese Kosten auch umgelegt werden.
1. Nein.
2. Nein, da es keine Betriebskosten sind.
3. Ansatzfähig sind die gesamten Kosten für Pflege und Unterhaltung sowie die Lohnkosten.