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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

habe folgendes Problem:
Mietwohnung, 3 Parteien
Zwischen Garagen (gehören zum Haus, werden allerdings auch von Personen genutzt, die nicht Mieter der Wohnungen sind) und Bürgersteig hat der Vermieter eine Grube zum Wasserablauf angelegt. Diese ist umzäunt, allerdings ohne Zugang (Tor etc.). Der Vermieter hat uns darauf hingewiesen, das wir dieses Grundstück regelmäßig vom Unkraut befreien müssen! Dies ist auch Bestandteil des Mietvertrages! Auf die Frage, wie ich denn über den Zaun kommen soll, gab er mir doch glatt zur Antwort: Benutzen sie doch eine Leiter! Sollten wir das Grundstück nicht sauber halten, wird er einen Gärtner beauftragen! Ich habe ihm mitgeteilt, das mir das egal ist, da ich weder Zeit noch Lust habe, jedesmal über den Zaun zu klettern. Dies habe ich auch mehrmals den Nachbarn und dem Vermieter mitgeteilt. Meine Nachbarn klettern aber, um Geld zu sparen, lieber über den Zaun!

Nun meine Fragen:
1.Kann der Vermieter von mir verlangen über den Zaun zu klettern?
2.Sollte er doch noch ein Tor einbauen lassen, kann er dies auf die Betriebskosten abwälzen?
2.Wenn er einen Gärtner beauftragt, wie hoch darf er dies auf die monatlichen Betriebskosten anrechnen?

2 Kommentare zu „Betriebskosten-Gartenpflegekosten”

Susanne Experte!




Nun meine Fragen:
1.Kann der Vermieter von mir verlangen über den Zaun zu klettern?
Nein[/color:bf79b]
2.Sollte er doch noch ein Tor einbauen lassen, kann er dies auf die Betriebskosten abwälzen?
[color=#FF0000:bf79b]Nein[/color:bf79b]
2.Wenn er einen Gärtner beauftragt, wie hoch darf er dies auf die monatlichen Betriebskosten anrechnen?[/quote:bf79b]
[color=#FF0000:bf79b]Zu 100%, wenn diese Möglichkeit überhaupt im Vertrag geregelt ist. Beinhaltet der Passus, in dem steht, dass der Mieter zur Unkrautbeseitigung verpflichtet ist, eine Erweiterung die vorsieht, dass die Möglichkeit der Fremdvergabe (Gärtner) besteht und auf den Mieter umgelegt werden kann?
Werden Gartenpflegekosten grundsätzlich auf die Mieter umgelegt?[/color:bf79b]

Der_Mario Experte!

Gemäß § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung gehören zu den Kosten der Gartenpflege die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde, können diese Kosten auch umgelegt werden.

1. Nein.
2. Nein, da es keine Betriebskosten sind.
3. Ansatzfähig sind die gesamten Kosten für Pflege und Unterhaltung sowie die Lohnkosten.

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