thrillerbuecherwurm hat diese Frage gestellt
Hallo,
muss ich die Wände der Wohnung nach meinem Auszug weiß streichen.Ich habe in dieser Wohnung 2 Jahre gewohnt.Die Wände sind jetzt in einem beige gestrichen und sehen noch gut aus,also nicht abgenutzt
Hier nun die entsprechenden Auszüge aus meinem Mietvertrag:
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen,Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.
Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
-in Küchen,Bädern und Duschen (alle 3 Jahre),dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen,Heizkörper und Heizrohre alle fünf Jahre durchzuführen.
in Wohn-und Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toiletten (alle fünf Jahre),in anderen Nebenräumen (alle sieben Jahre)
Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grund der Abnutzung eine Verkürzung,so sind nach billigem Ermessen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen,so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.
Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig,so hat der Mieter einen Kostenanteil zu zahlen,da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist.Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht,soweit nicht anderes gilt,dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet.Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchführt,ist es von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
Sorry für den vielen Text.Also diese starren sind,soweit ich weiß, unwirksam.Aber was ist mit den Sätzen darunter?
Gruß