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Betriebskostenabrechnung und Schriftform Az VIII ZR 341/03
Der Vermieter übersandte dem Mieter die Betriebskostenabrechnung. Diese setzte sich zusammen aus einem Anschreiben mit Angaben der auf den Mieter entfallenden Heiz-und Betriebskosten mit Forderungsbetrag unter Verrechnung der Vorauszahlungen. Bezüglich der Abrechnung im einzelnen wird auf 16 nachfolgende Seiten verwiesen. Das Anschreiben schließt mit freundlichen Grüßen, Namensangabe und Hinweis, dass keine eigenhändige Unterschrift wegen maschineller Erstellung vorhanden sei.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, die gesetzlich geforderte Schriftform dann gewahrt ist, wenn Anschreiben, Betriebs- und Heizkostenabrechnung aus getrennten Blättern bestehen, da dies möglicherweise keine einheitliche Urkunde darstellt.
Der BGH bestätigt die Einhaltung der Schriftform und damit die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird. Dies kann durch
- fortlaufende Seitenzahlen
- fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen
- einheitliche grafische Gestaltung
- inhaltlichen Zusammenhang des Textes
- oder vergleichbare Merkmale
geschehen, wenn sich daraus die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter ergibt.
Wenn wie hier ein Hauptteil und Anlagen vorhanden sind, müssen die Anlagen so genau bezeichnet sein, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist.
Die nicht eigenhändige Unterschrift, also wie hier die drucktechnische Namensangabe und der Hinweis auf die EDV-Erstellung, ist nur dann ausreichend, wenn der Vermieter seine Erklärung mittels automatischer Einrichtungen erstellt hat. Dies bedeutet, dass die Datenverarbeitung die zuvor eingegebenen Daten des Mieters bzw. dessen Abrechnung in der Erklärung versandfertig zusammenführt. Zulässig ist aber die Eingabe der Einzeldaten des Mieters wie Name und Wohnungsgröße. Damit werden die bisherigen strengeren Vorgaben wie zum Beispiel für eine Mieterhöhung, die komplett automatisiert zu erfolgen hat, für die Betriebskostenabrechnungen erweitert. Dies bedeutet letztlich, dass die Abrechnung, die mittels eines Programms errechnet wird, als solche bereits die maschinelle Bearbeitung im Rechtssinne bedeutet.

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