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Deerhound hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe am 23.11.2010 die Betriebskostenabrechnung für 2009 (01.01.-31.12.2009) erhalten.
Am 30.11.2010 habe ich meinem Vermieter (Zwickau) gebeten, mir die Belege zuzusenden, da ich in Dresden wohne und eine Vor-Ort-Einsichtnahme nicht möglich ist, und dass ich solange von meinem Rückbehaltungsrecht gebrauch mache, und die Nachforderung von 214,73 EUR so lange nicht zahle.

Dieser schrieb mir am 14.12.2010, dass man nach Prüfung des Sachverhaltes eine Antwort zukommen lassen will, am 17.01.2011 erhielt ich dann eine Mahnung, dass ich im Mietrückstand sei, wegen der fehlenden Nachzahlung aus der BKA 2009. Darauf ging ich nicht ein, und erst am 26.04.2011 erhielt ich die Belege zugesandt, aber leider kann ich an Hand dieser Belege nicht meine Abrechnung überprüfen, weil jegliche Erklärungen fehlen und ich immer auf andere Summen komme, als die auf der Abrechnung erscheinen.

Ich habe dann am 07.05.2011 nochmal meinen Vermieter angeschrieben, dass ich an Hand der zusandten Belege meine Abrechnung nicht nachvollziehen kann und weiter von meinem Rückbehaltungsrecht gebrauch mache, solange ich rechnerisch das ganze nicht nachvollziehen kann.

Bis zum 14.12.2011 war Ruhe, keine Mahnungen und auch keine erneuten Schreiben mit Belegen etc.. Nun erhielt ich am 15.12.2011 wieder eine Zahlungserinnerung mit dem offenem Rechnungsbetrag von der BKA 2009 und soll diesen Betrag bis zum 23.12.2011 überweisen, ohne dass man mir weitere Belege zusandt hat, noch dass man mir nachvollziehbar die Abrechnung erklärt hat.

Droht dann dem Vermieter am 31.12.2011 der Anspruch auf Nachzahlung des Mieters oder anders gesagt, muss ich nach dem 31.12.2011 noch den offenen Betrag aus der BKA 2009 überweisen? Der Vermieter hatte ja ein Jahr lang Zeit, mir die Belege und die Abrechnung nachvollziehbar darzulegen, oder hat der Vermieter weiterhin Anspruch darauf?

Wer kann helfen?

4 Kommentare zu „Betriebskostenabrechnung v. 2009 - Anspruch oder Verjährung?”

mono Experte! 18.12.2011 22:07

Zunächst muss die Frage beantwortet werden, weshalb Sie die Abrechnung trotz übersandter Belege nicht nachvollziehen können. Sind diese unvollständig oder hapert es an dem notwendigen Fachwissen ?

Grds. gilt die dreijährige Verjährungsfrist - Ihr VM kann den Abrechnungssaldo mithin auch zukünftig geltend machen. Umgekehrt läuft Ihre Einwendungsfrist zum Ende des Jahres ab. Sie sollten von daher schnellstens substantiierte Einwände vorbringen.

Deerhound 20.12.2011 04:03

Ich habe vom Vermieter die Belege zugesandt bekommen, und wenn ich mir die einzelnen Rechnungssummen anschaue und diese mit der Betriebskostenabrechnung vergleiche, kann ich diese Summen nirgendwo finden noch irgendwie "herbeirechnen".

Beispiel: Beleg für den Hausstrom, dort ist die Abrechnungssumme 300,00 EUR, dieser Betrag müsste ja rein theoretisch wieder bei der BKA als Gesamtsumme zu finden sein, wo diese dann durch die Gesamtquadratmeterzahl des Hauses x Quadratmeterzahl meiner Wohnung zu rechnen ist. Dem ist aber nicht so, dort steht als Gesamtsumme 400 EUR und das ist für mich nicht nachvollziehbar.

Berthelstal Experte! 20.12.2011 09:35

Zu Ihrem letzten Beitrag:

Die Beispielrechnung kann ich voll und ganz nachvollziehen.
Das bringt Sie aber nur insofern weiter, als Sie damit moralisch gestützt werden. Aber auch nicht mehr.

Ändern oder wenigstens erklären kann Ihnen das nur der Vermieter oder sein Beauftragter.
Weitere Beiträge hierzu bringen Sie nicht weiter.

razie 20.12.2011 11:11

Da ist eine genaue Prüfung auf formelle oder inhaltliche Fehler notwendig um eine Aussage zur Verjährung zu machen. Ist die Abrechnung formell falsch und wird sie nicht innerhalb eines Jahres korrigiert, verjährt der Anspruch, bei inhaltlichen Fehlern (z.B.Falsche Zahlen) sind 3 Jahre Zeit zu Korrektur. Hierzu gibt es im Internet jede Menge Beiträge (einfach mal googeln) - z.B. hier http://www.advosax.de/pdf/Betriebskosten.pdf

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