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Zu den Kosten der Müllabfuhr zählen nur Kosten, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen; nicht dagegen Kosten, die nur einmalig oder in nicht vorhersehbaren Zeitabständen anfallen (z. B. die Beseitigung von Bauschutt, Sperrmüll). <br />
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Mietet der Hauseigentümer spezielle Abfallbehältnisse, fällt die hierfür zu zahlende Miete zwar laufend an (i. S. v. § 27 Abs. 1 II. BV), trotzdem kann der Vermieter diese Kosten nach einem neuen Urteil des LG Neuruppin im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Mieter umlegen, da die Parteien bei Vereinbarung der Umlage von Abfallgebühren regelmäßig das Vorhandensein eines Abfallbehältnisses als selbstverständlich voraussetzen (LG Neuruppin, Urteil v. 23.01.2003, 4 S 241/02, WuM 2003, S. 153). <br />