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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hi zusammen,

habe folgendes Problem:
Mein ehemaliger Vermieter hat mir heute für den Zeitraum vom 14.08.2001 bis 22.08.2002 eine Nebenkostennachzahlung i.H.v. 1300 Euro zugeschickt. Ihr könnt euch wahrscheinlich vorstellen das ich fast aus den Socken gekippt bin. Nach genauer Überprüfung der Abrechnung habe ich festgestellt, das die Kosten für Brennstoff und die Kosten der Heizanlage, sowie die Heiznebenkosten doppelt so hoch sind wie im Vorjahr?!
Mein ehemaliger Vermieter hat Mitte 2001 den Brennstoff von Öl auf Gas umgestellt und plötzlich habe ich doppelt so hohe Heizkosten?! Ist das rechtens das einfach ein anderer Brennstoff genommen wird und ich auf einmal die doppelten Umlagen bezahlen muss??
Ausserdem habe ich hier im Forum gerade gelesen das der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum die Nebenkostenabrechnung zustellen muss. Das wäre ja dann Ende August 2003 gewesen. Da ich die Abrechnung aber erst heute im Briefkasten hatte, hätte er die 12 Monatsfrist damit ja überschritten oder?!
Sorry für den langen Text und Danke schonmal für eure Hilfe.
Gruss Andreas

2 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung doppelt so hoch wie im Vorjahr”

Haackie

Hallo Andreas,
habe Deinen Text gelesen und kann verstehen, dass Du über die hohen Kosten empört bist.
Der Vermieter hat leider das Recht, die Heizungsart umzustellen. <!-- s :cry: --><!-- s :cry: -->
Zu Deiner Frage, wann Dir die Abrechnung zugestellt werden muss, kann ich Dir etwas positives sagen. Wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung immer von August bis August vorgenommen hat, muss er Dir die Abrechnung spätestens 12 Monate danach zusenden, bei Dir also bis Ende August 2003. Du kannst dich auf den § 556 BGB berufen, darin steht, dass der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12 Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung mitzuteilen hat. Sollte bei einer verspäteten Zstellung der Abrechnung Nachzahlungen gefordert werden, musst Du diese NICHT zahlen, laut dem § 556 BGB heißt es: Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltungmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltungmachung nicht zu vertreten.
Einwendungen gegen diese Abrechnung hat der Mieter, also DU, dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12 Monats nach Zugang der Abvrechnung schriftlich mitzuteilen. Danach kannst Du nichts mehr machen.
Noch etwas: Solltest Du eine Guthaben aus dieser Abrechnung haben, muss der Vermieter Dir dieses Guthaben auszahlen.
Tschüss

Gast Experte!

... musst Du diese NICHT zahlen, laut dem § 556 BGB heißt es: Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltungmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltungmachung nicht zu vertreten.
Einwendungen gegen diese Abrechnung hat der Mieter, also DU, dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12 Monats nach Zugang der Abvrechnung schriftlich mitzuteilen. Danach kannst Du nichts mehr machen. ...[/quote:12f8c]

Hi,
ja wie jetzt? Hat ER (der Vermieter) die Verspätung in meinem fast identischen nicht zu vertreten?
Bei mir wird die Abrechnung von einem großen Unternehmen gemacht(Ablesedienst ISTA oder viterra)! Und bei mir sind es 2 Jahre (2001 / 2002) zum Preis von ca. 950€)
Oder wie ist das zu verstehen?? wenn er sagt die haben es zu verschulden?
Gruß H.

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