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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mieter müssen übertriebenen Renovierungsauflagen nicht nachkommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte jetzt den Schutz vor überzogenen Forderungen von Vermietern beim Auszug. Das Gericht erklärte es für unzulässig, wenn einem Mieter durch mehrere Klauseln im Mietvertrag ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt und der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Deutsche Mieterbund in Berlin begrüßte die Entscheidung (AZ: VIII ZR 335/02). <br />
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Laut BGH-Urteil kann das "Zusammenwirken" einer gültigen und einer ungültigen Klausel zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führen. Damit scheiterte ein Wohnungsbesitzer in letzter Instanz, der von Mietern Renovierungskosten in Höhe von rund 13 000 Euro gefordert hatte. <br />
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In dem Formularmietvertrag des nun entschiedenen Falles waren die beiden Mieter der Wohnung zunächst zu Schönheitsreparaturen im Turnus von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie alle fünf Jahre in den übrigen Räumen verpflichtet worden. Der Vermieter hatte darüber hinaus aber eine von den Mietern ebenfalls unterschriebene "Anlage" angefügt, wonach kategorisch gefordert wurde: "Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fachgerecht renoviertem Zustand zurückzugeben." <br />
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Nach Ansicht des BGH war damit der Bogen überspannt. Die Anlage sei unwirksam, weil sie eine Renovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur fordere; zudem stehe sie im Widerspruch mit der ersten Renovierungsklausel. Wegen der Unwirksamkeit der Anlageklausel sei auch die erste Regelung zur Renovierungspflicht ungültig.<br />
Quelle:Welt.de
Stichwörter: renovierungspflichten + bgh + mildert

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