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BMJ NewsletterVerkauf verdorbener Lebensmittel ist strafbar
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries weist angesichts der jüngsten
Vorkommnisse im Lebensmittelhandel auf die Möglichkeit hin, Verstöße auch
strafrechtlich zu ahnden:
„Das geltende Strafrecht schützt Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend
vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gibt
es insoweit nicht. Natürlich kann Gesetzgebung allein kriminelles Verhalten
nicht unterbinden. Es bedarf auch effektiver Prävention und Kontrolle. Die
zuständigen Behörden sind aufgerufen, schnell und umfassend von dem
rechtlichen Instrumentarium Gebrauch zu machen, damit die jetzt bekannt
gewordenen Vorfälle aufgeklärt und die Verantwortlichen ermittelt werden
können,“ sagte Zypries.
Der Weiterverkauf minderwertiger Ware - wie etwa Schlachtabfälle als
lebensmitteltauglich - erfüllt den Tatbestand des Betruges (§ 263
Strafgesetzbuch), wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht
werden. Gleiches gilt, wenn den Abnehmern ein falsches
Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt wird. Wird durch den Verkauf
verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher
geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein (§§ 223 ff.
Strafgesetzbuch). Darüber hinaus stellt das neue Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verstöße gegen
verbraucherschützende Rechtsvorschriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren unter Strafe (§§ 58, 59 LFGB).
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger,
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