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Unterhalt wegen Krankheit
Nach § steht einem geschiedenen Ehegatten unter anderem dann Unterhalt zu, wenn er wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit besteht jedoch nicht, wenn diese zum Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhanden war und nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung aufgetreten ist. Diesen Zeitraum sah der Bundesgerichtshof beim Ausbrechen der Krankheit knapp zwei Jahre nach der Ehescheidung als überschritten an.
Urteil des BGH vom 27.06.2001
XII ZR 135/99
FamRZ 2001, 1291
FuR 2001, 404
BGHR 2001, 789