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Bürgenhaftung des Bauunternehmers nach § 1 a AEntG
Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er war als Bauarbeiter bei einem portugiesischen Bauunternehmen beschäftigt, das für das beklagte Generalunternehmen Bauarbeiten auf einer Baustelle in Berlin ausführte. Mit seiner Klage verlangt der Kläger restliche Arbeitsvergütung von seinem portugiesischen Vertragsarbeitgeber sowie von dem beklagten Generalunternehmen. Der Beklagte hafte hierfür gemäß § 1 a AEntG wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Das Arbeitsgericht hat das portugiesische Bauunternehmen durch rechtskräftiges Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die gegen das beklagte Generalunternehmen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Auf die Revision des Beklagten hat der Fünfte Senat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung ersucht. Der Gerichtshof soll die Vereinbarkeit von § 1 a AEntG mit der gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit überprüfen. Die gesetzlich normierte Bürgenhaftung führt faktisch zu einer Beeinträchtigung der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit. Ob dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, bedarf der europarechtlichen Klärung. § 1 a AEntG verfolgt den Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangig. Primäre Zwecke des § 1 a AEntG sind demgegenüber der Schutz der kleinen und mittleren deutschen Bauunternehmen, der einheimischen Bauarbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit, der Tarifautonomie sowie der Sozialkassen.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nicht einzuholen. § 1 a AEntG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die mit der Bürgenhaftung einhergehende Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit ist noch verhältnismäßig.

BAG, Urteil vom 6. November 2002 - 5 AZR 617/01 - Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 31. August 2001 - 6 Sa 495/01 -

Siehe dazu auch Aussetzungsbeschluß vom gleichen Tage - 5 AZR 279/01 - Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2001 - 15 Sa 2121/00 -
Stichwörter: aentg + bauunternehmers + bürgenhaftung + §

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