Frank99
Wie lautet denn der eigentliche Paragraph im Wortlaut?
Der BGH hat in mehreren Urteilen klargemacht, dass Mieter nur dann wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden können, wenn eine flexible Fristenregelung vorliegt. D.h., aus der Klausel muss hervorgehen, dass der Mieter nur dann malern muss, wenn der Zustand der Wohnung dies auch erfordert. D.h., wenn aus der eigentlichen Klausel "für einen durchschnittlich verständigen Menschen" nicht hervorgeht, dass Schönheitsenovierungen nur dann von ihm auszuführen sind, wenn sie erforderlich sind, so ist schon die Klausel an sich unwirksam. Ein (flexibler) Fristenplan ist dazu nicht zwingend nötig, soweit o.g. flexible Auslegung deutlich aus dem Mietvertrag hervorgeht.
Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung stellt sich die Frage, ob es sich um eine Formularklausel handelt oder um eine zwischen den Parteien individuell ausgehandelte Vereinbarung (vorgedruckt vs. handschriftlich). Ist ersteres der Fall, so ist meines Erachtens die Zusatzvereinbarung und damit die GESAMTE Renovierungsklausel unwirksam mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung in Kraft tritt, wonach der Vermieter für die Schönheitsrenovierungen zuständig ist. Grund: Isolierte Endrenovierungsklauseln sind laut aktuellem BGH-Urteil ungültig. Sollte die Zusatzvereinbarung eine Individualvereinbarung sein, so ist eine Beurteilung schon schwieriger. Die BGH-Rechtsprechung bezog sich m.E. bisher immer auf Formularklauseln -> dann besser einen Rechtsanwalt oder Mieterverein fragen.
Meiner Ansicht nach läge aber auch eine an sich unwirksame Zusatz-Individualvereinbarung schon dann vor, wenn die eigentliche Klausel unwirksam ist, da die bisherige Rechtsprechung immer die gesamte Vereinbarung betrachtet und bereits ein Element, das den Mieter "unangemessen benachteiligt" (<- BGH-Jargon) zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsverpflichtung führt.
P.S.: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern mein auf langjährigen Erfahrungen als Vermieter beruhende persönliche Meinung.
luwuselchen
Danke Frank!
Zwei Punkte, die Du ansprachst:
1) Die Klausel ist auf der letzten Seite des Mietvertrags vorgedruckt gewesen. Also nicht handschriftlich, sondern war schon drauf und wir mussten nur noch unterschreiben.
2) Original Klausel zu Intandsetzungen im Vertrag:
"Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen, Kalken, von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen durchzuführen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen." Danach kommen die Fristen für Küche, Bad etc, die sind aber durchgestrichen. Sprich, entfallen anscheinend. So gesehen gibt es keine festen Fristen für die Instandhaltung. Danach kommt noch die Klausel:
"Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses is der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen."
Der Teppich, der hier drin is, den hab ich von meiner Vormieterin übernommen und er war damals schon dreckig, das ist auch im Protokoll festgehalten worden. Der muss also eh raus, weil er nicht nur schmutzig, sondern eben abgewohnt ist durch 12 Jahre Vermietung.
Und? Welchen Tipp kannst Du mir geben? Mal zum Mieterverein? Mitglied bin ich, das wäre nicht das Problem. Aber kann man schon grundsätzlich ne Tendenz geben ob da etwas steht, was deutlich unter die neuen Richtlinien des BGH Urteils fällt?
Ghostraider
Es ist egal was da alles in der Renovierungsklausel steht und ob es gültig ist oder nicht.
Wenn allein schon im Mietvertrag steht das bei Auszug die Wohnung frisch renoviert übergeben werden muss ist dies schon ungültig.
Klauseln, die unabhängig von der Mietdauer und unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur dem Mieter eine Renovierung bei Auszug vorschreiben wollen, sind unwirksam. Gleiches gilt natürlich für Klauseln, die dem Mieter eine Renovierung bei Einzug und Auszug auferlegen wollen.
Außerdem könnte bei einer gültigen Klausel der Vermieter nach der Renovierung ruhig mit einem Malermeister zur Begutachtung kommen, da würde ich nur lachen.
Denn, die Renovierung ist in fachgerechter "mittlerer Art und Güte" zu leisten, § 243 BGB. Der Vermieter ist somit nicht berechtigt, eine absolut perfekte Leistung zu fordern.
Andererseits ist der Mieter nicht berechtigt, bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen zu pfuschen, etwa ungleichmäßig deckend zu streichen, Tapeten schräglaufend anzubringen oder gar Heizkörper oder Türen mit normaler Dispersionsfarbe (Wandfarbe) zu streichen. Steckdosen und Klinken dürfen z.B. auch nicht überstrichen werden, Farbspritzer sind zu beseitigen.
So habe ich diese Kriterien nicht erfüllt und es ist eine gute saubere Laienarbeit dabei rausgekommen kann der Vermieter nichts machen.
Sollte doch durch irgendeinen Umstand es zu Reklamationen kommen und der Vermieter holt einen Kostenvoranschlag ein, ist der Mieter nicht verpflichtet danach abzurechnen sondern kann selbst einen Kostenvoranschlag einholen und danach muss der Vermieter abrechnen.
Somit soll vermieden werden das der Vermieter seinen Lieblingsmaler den Auftrag zusteckt und der Mieter vielleicht eine zu hohe Rechnung auferlegt bekommt.
Nun die Zusatzklausel, ist diese frei verhandelt worden, also in einer Diskusion neu erstellt worden oder stand diese schon zur Unterschrift bereit ?
Wurde über diese Zusatzklausel ein schriftliches Protokoll mit Datum, Uhrzeit,Inhalt, geführt und an den Mietvertrag angehangen? Wenn nein würde ich mal bevor in der Wohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt werden einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesem den Mietvertrag zur Überprüfung vorlegen.
Gruß
ghost
Ghostraider
Die Schönheitreparaturklausel ist meiner Ansicht nach im ganzen ungültig, ob nun Fristen darin stehen oder nicht.
Würde die Klausel so anfangen:
"In der Regel ist der Mieter verpflichtet u.s.w." wäre die Klausel gültig, aber so nicht.
Bei der Schönheitsreparaturklausel kommt es auf jeden i Punkt an.
Auch mit dem Teppichboden brauch der Mieter sich keine Gedanken machen da dieser nach 12 Jahren nach der Rechtssprechung sein Leben ausgehaucht hat.
Friede seiner Asche.
Da Sie Ihrer Pflicht nachgegangen sind und diesen Teppichboden nach vorgegebener Zeit gereinigt haben und leider die Flecken vom Vormieter nicht zu entfernen waren, soll ihnen der Vermieter den Restwert mal in Rechnung stellen und sehen wo er das Geld herbekommt.
Wie ich anderseits schon geschrieben haben würde ich einen Rechtsanwalt den Mietvertrag vorlegen und es weiter bearbeiten lassen.
Gruß
ghost.