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HRU26011 hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe mal eine Frage:

ich habe meine Wohnung zum 01.06.2008 gekündigt, wann muß ich dem Vermieter die Besichtigung für neuinteressierte Mieter zur Verfühgung stellen?

Gruß

Thom

3 Kommentare zu „Besichtigung der Wohnung duch den Vermieter”

Susanne Experte!

Falls im Mietvertrag dazu nichts geregelt ist, muss der VM Termine bei berufstätigen Mietern frühzeitig, mind. 48 h vorher, anmelden.
Es wäre sinnvoll, dem VM ggf. 2 feste Termine/Woche anzugeben, dafür gelten die üblichen Zeiten bis 18:00.
z.B. Mi von 15:30-18:00
Auf Termine am Sonntag kann der VM nicht bestehen.
Falls der VM mit vielen Leuten gleichzeitig auftaucht, darfst Du Dir auch die Personalien lt. PA aufschreiben....Man will ja nichts unterstellen, aber falls mal was wegkommt.

HRU26011

Vielen Dank für die Antwort,

ich habe dem VM 2 Tage mit je 2h bennant, dieser fordert nun 3 Besichtungstermine und schrieb mir follgenden Absatz:

"Die Kündigung ging von Ihnen aus, dies bedingt eine aktive Mitwirkung Ihrerseits zur Unterstützung der Weitervermietung. Ersatzansprüche für Mietzinsausfälle aus der Verzögerung von
Besichtigungsterminen und aus verzögerter Weitervermietung mache ich vorsorglich hier geltend.
(Anmerkung: die von Ihnen zitierten Empfehlung zu Besichtigungsterminen beziehen sich allesamt auf
den Fall der Kündigung durch den Vermieter und sind somit hier nicht zutreffend)"

Wie muß ich da nun weiter vorgehen???


Danke

Susanne Experte!

Na, dann soll er Dir dazu mal ein Gesetz oder ein Urteil nennen bzw. eine Vereinbarung inm Mietvertrag!

Es wird in keinster Weise unterschieden, ob der Mieter oder VM kündigt.
Weiterhin gibt es für den Mieter keine Pflicht, aktive Mitwirkung zur Unterstützung zur Weitervermietung zu leisten- was für ein Quatsch. Wenn man umziehen muss, hat man auch anderes im Kopf. Ich würde dem VM o.g. schreiben und damit drohen, dass ansonsten Dein Rechtsanwalt die Termine festsetzt, damit man auch ganz sicher gehen kann, dass das rechtlich korrekt ist-aber auf Kosten des VM

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