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rudiwo hat diese Frage gestellt
Hallo !
Ich habe eine Frage zu den Pflichten die ich als Mieter habe ?
Ich habe ein altes Haus gemietet in dem seit ca. 30 Jahren nicht mehr Renoviert wurde , ich habe das Erdgeschoss zum größten Teil renoviert und im Obergeschoss soweit es ging schon mal alles zur Renovierung vorbereitet , also Tapeten enfernt und so weiter da wir vorher in einem viel größerem Haus gelebt haben haben wir auch eine Menge Zeugs mit in dieses Haus gebracht , was wir im Keller Spielzeug und Kleidung der Kinder und meiner Frau , sowie Fahrräder und zwei Motorroller die die meinen sind sowie Schränke und Kartons in dem angebauten Schuppen untergebracht . Nun möchte mein Vermieter das Haus verkaufen , was ja sein gutes Recht ist , und hat das Haus mit einem Makler Besichtigt was auch sein gutes Recht ist.
Nun ist es bei uns nicht immer so Aufgeräumt wie es sein sollte , ich arbeite sehr viel im Schnitt 65 Stunden die Woche und meine Frau ist seit Jahren mit der Gesundheit auch nicht so auf der höhe , weshalb wir ja das kleinere Haus genommen haben .Die Kinder wollen auch nicht so recht ihre Sachen aufräumen . Kurzum ich mache fast alles alein .
Nun hat mein Vermieter mir in einem Brief mitgeteilt ich solle bis zum 31.1.08 Das Haus und den Keller sowie den Schuppen aufräumen , er will das auch kontrollieren , sollte es nicht seinen vorstellungen entsprechen werde er eine Firma den Auftrag erteilen das Haus und Schuppen so wie den Keller von unserem Besitz der in seinen Augen Müll ist zu räumen .
Nun meine Frage : Darf er das ? und was kann ich tun ? kann ich nicht so leben wie ich es möchte , solange ich nicht sein Haus Beschädige oder ähnliches .
An wen könnte ich mich wenden ausser an einen Rechtsanwalt ?

1 Kommentar zu „Pflichten des Mieters”

Ghostraider Experte!

Lassen Sie Ihren Wohnraum so wie Sie es möchten und wie Sie sich wohl fühlen. Dem Vermieter geht es einen feuchten Kehricht an und er soll mal seine eigene Hütte aufräumen bevor er da rum zickt.

Sollte er sich wieder zur Besichtigung anmelden oder auch nicht und hat keinen Kaufinteressenten bei lassen Sie ihn erst gar nicht ins Haus.
Der Vermieter hat nur alle zwei Jahre ein Recht auf Besichtigung und da darf es Ihm auch nicht interessieren wie es bei Ihnen aussieht sondern er darf sich nur die Bausubstanz ansehen.

Um reklamierte Mängel und Instandsetzungsbedarf zu überprüfen, muss dem Vermieter das Recht zur Wohnungsbesichtigung eingeräumt werden. Ansonsten hat er zur Überprüfung des Allgemeinzustands nur alle zwei Jahre das Recht, nach entsprechender Vorankündigung eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen. (LG Stuttgart, Az. 13 S 358/84, aus: ZMR 1985, S. 273; AG Münster, Az. 28 C 6492/99, aus: NZM 2001, S. 1030)

Liegt der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung vor, hat der Vermieter auch vor Ablauf der Zweijahresfrist das Recht, die Wohnung zu besichtigen. (AG Rheine, Az. 4 C 668/01, aus: WM 2003, S. 315)

Beim Besichtigungstermin muss sich der Vermieter nach dem Mieter richten und kann einen Samstagtermin nicht ablehnen - auch nicht, wenn für den Verwalter der Samstag kein Arbeitstag ist. (AG Köln, Az. 207 C 213/00, aus: NZM 2001, S. 41)


Fotos während der Besichtigung dürfen nur mit Erlaubnis des Mieters gemacht werden. (AG Frankfurt/Main, Az. 33 C 2515/97, aus: WM 1998, S. 343)

Soll mit Kaufinteressenten die Wohnung besichtigt werden, sind einem berufstätigen Mieter drei Besichtigungen im Monat zumutbar, wobei jeder Besuch bis zu 45 Minuten dauern darf. (LG Frankfurt/Main, Az. 2/17 S 194/01, aus: NZM 2002, S. 696)

Der Mieter darf den Kaufinteressenten auf vorhandene Wohnungsmängel hinweisen. (OLG Celle, aus: WM 1991, S. 53 8)

Gruß
ghost

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