Susanne
Kommt dann auf Deine Vereinbarung an und nicht auf Deine Meinung.
Wenn vereinbart ist, dass Du die <strong>Schönheitsreparaturen</strong> bei Einzug übernehmen musst, dann schon, denn das Streichen der Türen und Zargen gehört zu den Schönheitsreparaturen, die der VM auf den Mieter abwälzen kann.
Wenn es in der Vereinbarung wirklich nur um das Streichen der Wände geht, dann hast Du recht.
Ghostraider
Die formularmäßige Vereinbarung einer Anfangsrenovierungspflicht des Mieters ist unwirksam, unabhängig davon, ob sie mit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach Fristenplan gekoppelt ist oder nicht.
Daher denke ich das das streichen der Türen bei Einzug vom Vermieter durchgeführt werden muss.
Würden nur die normalen Schönheitsreparaturen auf dem Mieter übertragen bliebe es dem Mieter selbst überlassen was er mit den Türen macht.
Gruß
ghost