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willi13 hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und hoffe, dass mir jemand bei meinen Problemen helfen kann.
Mein Vermieter hat mir nach 12 Jahren am 28.11.07 die Wohnung zwecks Eigenbedarf zum 30.09.07 gekündigt.
Meine Frage dazu wäre:
Wenn ich neue Wohnung finde, bevor die gesetzliche Kündigungsfrist erreicht ist, muß ich dann auch die 3 monatige Kündigungsfrist für Mieter einhalten oder kann ich jederzeit zum Monatsende ausziehen?

Dann habe ich noch Fragen zwecks Schönheitsreperaturen:
In meinem Mietvertrag ist unter "§6-Erhaltung der Mietsache" aufgeführt, dass ich je nach Zimmerart alle 3 / 5 oder 7 Jahren das Streichen von Wänden, Decken, Fenstern, Türen und Heizkörpern fachgerecht ausführen muss.
Zudem steht unter "§11-Beendigung des Mietverhältnisses", dass ich beim Auszug die Bodenbeläge und Tapeten zu entfernen habe und alles streichen soll.
Das Schlafzimmer wurde erst im Frühjahr neu tapeziert und der Flur ist vor ca. 2 Jahren ebenfalls tapeziert worden.
Beim Wohnzimmer und der Küche seh ich eine Renovierung ein, doch mein Vermieter besteht auf eine Komplett-Renovierung.
Ist diese Forderung rechtens?
Vielen Dank im voraus.
Willi

2 Kommentare zu „Kündigungsfrist mit Schönheitsreperatur”

Susanne Experte!

Ich nehme mal an, Du meintest eine Kündigung zum 30.09.2008 ?
Entweder endet Dein Mietvertrag zu diesem Datum, wenn Du früher ausziehen willst, kannst Du selbst kündigen mit einer 3 monatigen Frist.

Den Mietvertrag solltest bezügl der Fristen von einem Fachanwalt prüfen lassen, es kommt hier auf Kleinigkeiten an, der Unterschied wäre beim Ausdruck z.B. ob die genantnen "im Allgemeinen" eingehalten werden müssen oder "mindestens" alle x Jahre.
Ganz sicher bin ich, dass eine Klausel, die Dich zu einer Komplettrenovierung bei Auszug verpflichtet und/oder das Ablösen aller Tapeten nicht rechtens ist. Auch die Bodenbeläge musst Du nur entfernen, wenn sie Dein Eigentum sind, also nicht mitgemietet.

Ghostraider Experte!

Allein schon das bei Ende der Mietzeit Bodenbeläge sowie Tapeten entfernt werden müssen und alles gestrichen werden soll macht die ganze Renovierungsklausel ungültig.

Tapeten bei Auszug entfernen kommt einer Auszugsrenovierung gleich und dadurch wird der Mieter benachteiligt.
Eine Klausel die eine Anfangs und oder Auszugsrenovierung vorschreibt ist ungültig.

Wenn ein Teil der Schönheitsreparaturklausel ungültig ist ist die ganze Klausel ungültig und der Mieter brauch nichts machen.

Also, kurz mal einen Rechtsanwalt befragen und dann weiter sehen.

Gruß
ghost

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