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Hello Kitty0602 hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Mein Fenster ließ sich nicht mehr öffnen: es ist so ein altes Klappfenster, das mit einer langen Stange geöffnet wird, wenn man den Griff umlegt. Also habe ich meine Hausverwaltung angerufen, alles geschildert und die Nummer von deren Vertragstischler erhalten, um einen Termin zu vereinbaren. Der kam und hat alles repariert.

Jetzt hat mir die Hausverwaltung die Handwerksrechnung weitergeleitet und verlangt, dass ich den Betrag in Höhe von 53,86 EUR aufgrund eines Paragraphen in meinem Vertrag zahle. Mit dem Paragraphen haben sie recht: Reparaturen von Fensterverschlüssen durch den Mieter, soweit die Kosten 80 EUR nicht übersteigen (§17, Abs. 4).
Allerding: hätten sie mir das gleich am Telefon gesagt und nicht direkt die Firma beauftragt, dann hätte ich natürlich versch. Angebote eingeholt und ggf.eine andere Firma beauftragt, damit es nicht so teuer wird.

Muss ich nun also die Rechnung zahlen oder, weil ich die Firma nicht beauftragt habe, vielleicht einfach nicht zahlen?
Es wäre klasse, wenn mir hier jemand schnell weiterhelfen kann, weil ich von Mietrecht leider absolut keine Ahnung habe!
1000 Dank!

2 Kommentare zu „Handwerkerrechnung zahlen, auch wenn nicht direkt beauftragt?”

Susanne Experte!

Das ist korrekt, der Vermieter gibt immer den Auftrag für den Handwerker.

Die Kleinreparaturklausel braucht allerdings eine 2 fache Begrenzung, um rechtsgültig zu sein.
Dabei wird einerseits der Einzelfall begrenzt, wie bei Dir mit 80.-€ und andererseits die Jahreskosten auf x.-€ oder soundsoviel % der Jahreskaltmiete.
Ohne die 2-fache Begrenzung ist die Klausel nicht gültig und Du musst gar nichts zahlen!

Ghostraider Experte!

Mir ist es nur so bekannt, das der Mieter bei Schönheitsreparaturen wenn er diese nicht selbst durchführen kann oder will, für diese Arbeiten auch einen Kostenvoranschlag einholen kann und nach diesem wird dann abgerechnet.

Bei der Kleinreparaturen ist es doch so das, wenn der finanzielle Rahmen hier 80 € überschritten würde, der Vermieter die ganzen Kosten tragen muss.
Aus diesem Grund wird der Mieter kein Recht haben den Handwerker seines Vertrauens auszuwählen, da der Vermieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Hausverwaltung sicher schon einen preiswerten Handwerker an der Hand hat.

Außerdem sollte geprüft werden ob der Mieter, auch wenn er für Schäden die dem direkten Zugriff unterliegen, für diesen Schaden zahlen muss, da er nicht für alles aufkommen muss.

Sollte der Schaden durch Verschleiß zustande gekommen sein muss auch der Vermieter die Kosten tragen.

Gruß
ghost

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