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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein Handwerkernotdienst (Schlüsselnotdienst) darf für das Öffnen einer Tür, sofern keine Besonderheiten vorliegen, nicht 400 DM berechnen. Allenfalls 200 DM sind vertretbar (AG Lippstadt 25C244/97).
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Schlüsseldienste sind nicht berechtigt, neben üblichen Zuschlägen (für Einsätze in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen) einen Sofortzuschlag zu erheben, weil sie eh damit werben, stets verfügbar zu sein. Auch Bereitstellungskosten für den Einsatz des PKW sowie Spezialwerkzeugkosten sind nicht erlaubt (AG Frankfurt/Main 31 C 63/98-44).
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Wer einen Handwerkernotdienst bestellt, der braucht die Rechnung trotz der Vereinbarung eines Festpreises nur in angemessener Höhe zu bezahlen, wenn sich herausstellt, dass die Firma die Zwangslage des Kunden ausgenutzt und fast das Dreifache des ortsüblichen Preises berechnet hat (AG Langenfeld 18 C 205/97).
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Schickt ein Handwerkbetrieb statt eines Monteurs zwei, ohne dass dies notwendig wäre, so kann der Kunde die Bezahlung des Arbeitslohnes für den zweiten Monteur verweigern (AG Frankfurt/Main 31 C 679/88-17).
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Überschreitet eine Handwerkerrechnung die üblichen Preise um mehr als das Doppelte, so handelt es sich um Wucher. Der Kunde kann seine Überweisung auf den Normalsatz reduzieren (KG Berlin 7 U 6262/94).
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Handwerker dürfen für die Fahrt zum Ort der Reparatur nur dann separat Fahrtkosten berechnen, wenn dies vorher vereinbart war (AG Königstein 21 C 515/96).
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Wurde für Handwerkerarbeiten ein Pauschalpreis vereinbart, so ist eine nachträgliche Erhöhung des Preises nicht möglich (AG Frankfurt/Main 32 C 593/91-4 8) .
Stichwörter: handwerker + schlüsseldienst + etc

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