Naitsabes hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir wohnen in einem 18-Parteien-Wohnhaus, Baujahr 1972.
Es gibt Eigentumswohnungen und Mietwohnungen, wir wohnen zur Miete.
Der Vermieter legt ein Gutachten vor, dass eine Ausnahme nach §11 I HeizkostenV darstellt (technisch nicht möglich + vor 1981 bezugsfertig).
Nun möchten wir nach §12 die Heizkosten um 15% kürzen und haben folgende Fragen:
1. Inwiefern trifft hier der Satz 2 zu (bei Eigentum im Verhältnis Eigentümer zur WEG) - wir selbst sind ja "nur" Mieter, dürfen also kürzen, oder nicht ?
2. Falls eine Kürzung möglich ist, gilt die Möglichkeit auch rückwirkend oder nur für künftige Abrechnungen. Wenn rückwirkend, wie lange und aufgrund welcher rechtliche Grundlage ?
Besten Dank für Eure Mühe
Gruß