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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Entfernungspauschale hat auch bei atypischen Arbeitszeiten Abgeltungswirkung Druckansicht
Der Bundesfinanzhof hatte im Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03 darüber zu befinden, ob bei atypischen Dienstzeiten eines Opernchorsängers - morgens Proben, abends Proben oder Vorstellung - arbeitstäglich zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich anerkannt werden müssen. Dies wurde für das Streitjahr 2001 verneint. Nach der Gesetzesfassung, die bis zum Jahr 2000 gegoltenhat, wurden zusätzliche Fahrten berücksichtigt, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlasst waren. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit Einführung der Entfernungspauschale bewusst nicht mehr übernommen. Vielmehr wird nunmehr je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebene Betrag angesetzt, und zwar - jedenfalls grundsätzlich - unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Rechtslage ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Entfernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber frei, eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt sind.

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