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LG Braunschweig, Urteil v. 4.3.2003 - 6 S 522/02 (157), ZMR 2003, S. 490)<br />
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Als ob Sie als Vermieter mit einem Leerstand nicht schon genug gestraft wären: Keine Mieteinnahmen, aber die Betriebskosten laufen weiter. Dabei gehen die verbrauchsunabhängigen Kosten eindeutig auf Ihre Rechnung.<br />
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Wer jedoch die verbrauchsabhängigen Kosten wie Wasser, Abwasser und Allgemeinstrom bezahlen muss, damit beschäftigte sich das Landgericht Braunschweig.<br />
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Trotz Leerstands: An der Gesamtwohnfläche lässt sich nicht rütteln<br />
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Leer stehende Räume werden bei der Kostenverteilung wie vermietete Räume behandelt. Daran gibt es bei den Kosten, die unabhängig von der Nutzung entstehen wie z.B. die Grundsteuer oder die Versicherungskosten, nichts zu rütteln.<br />
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Werden die Kosten nach der Wohnfläche verteilt, dürfen Sie die Gesamtwohnfläche nicht um die Fläche der leer stehenden Wohnungen mindern. Das Leerstandsrisiko geht nämlich allein auf Ihre Rechnung als Vermieter. Wie Sie die Betriebskosten korrekt umlegen, verrät Ihnen dieses neue Praxis-Handbuch mit nützlicher CD-ROM. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier.<br />
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Haben Sie keine Einzelwasserzähler, fahren Sie bei Leerstand schlechter<br />
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Das Landgericht Braunschweig entschied, dass dies auch für verbrauchsabhängige Kosten gilt, die nicht verursachungsbezogen abgerechnet werden.<br />
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Diese verursachungsunabhängige Kostenverteilung ist für die Mieter der bewohnten Wohnungen natürlich von Vorteil. Von so einer Kostenumlage profitieren aber ohnehin immer die Vielverbraucher von den Wenigverbrauchern.<br />
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Der Braunschweiger Vermieter konnte Wasser, Abwasser und Allgemeinstrom nicht nach Verbrauch abrechnen. Weil eine Wohnung im Haus leer stand, zog er 10 % dieser Kosten von den Gesamtkosten ab. Nur diese 10 % der Kosten wollte er selbst tragen. Den Rest verteilte er auf die übrigen Mieter im Haus. "Falsch", urteilte das Gericht.<br />
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Das Gericht befand, dass der Vermieter die Kosten entsprechend der Wohnungsgröße der leer stehenden Wohnung tragen müsse. Jedenfalls, sofern er laut Mietvertrag verpflichtet ist, diese gegenüber den anderen Mietern nach der Wohnfläche abzurechnen.<br />
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Weil der Vermieter nicht korrekt abgerechnet hatte, war seine Abrechnung falsch und damit für die übrigen Mieter im Haus nicht fällig.<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />